Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0093293

Entscheidungsdatum

29.08.2023

Geschäftszahl

9Os162/79 (9Os163/79); 11Os29/83; 15Os145/07y (15Os146/07w; 15Os147/07t); 11Os51/23v

Norm

StGB §108

StGB §228 Abs1

Rechtssatz

Hat der Täter die Zulassung eines Kraftfahrzeugs (durch Vorlage gefälschter Urkunden) erschlichen, so ist ihm die bewirkte Ausstellung des Zulassungsscheins und der Eintragung im Typenschein nicht zusätzlich auch als Vergehen nach Paragraph 228, Absatz eins, StGB anzulasten, weil im Zulassungsschein (und im Typenschein) nur die Tatsache der (vorangegangenen) Erlassung des Zulassungsbescheides bestätigt wird und diese Tatsache richtig beurkundet wurde. Es besteht daher nur Haftung wegen Paragraph 108, StGB (gegebenenfalls auch nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB).

Entscheidungstexte

TE OGH 1980-01-29 9 Os 162/79

Veröff: SSt 51/3 = ZVR 1981/57 S 78

TE OGH 1983-04-13 11 Os 29/83

nur: Hat der Täter die Zulassung eines Kraftfahrzeugs (durch Vorlage gefälschter Urkunden) erschlichen, so ist ihm die bewirkte Ausstellung des Zulassungsscheins und der Eintragung im Typenschein nicht zusätzlich auch als Vergehen nach Paragraph 228, Absatz eins, StGB anzulasten, weil im Zulassungsschein (und im Typenschein) nur die Tatsache der (vorangegangenen) Erlassung des Zulassungsbescheides bestätigt wird und diese Tatsache richtig beurkundet wurde. (T1); Beisatz: Jedoch gegen letzten Satz: Haftung nur wegen Paragraph 223, Absatz 2, StGB (SSt 51/33). (T2)

TE OGH 2008-02-18 15 Os 145/07y

Vgl; nur T1

TE OGH 2023-08-29 11 Os 51/23v

vgl; Beisatz: Hier: Erlangung einer Lenkberechtigung unter Umgehung der Bestimmungen für die Ablegung der theoretischen Fahrprüfung durch Verwendung unerlaubter technischer Hilfsmittel. (T3)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0093293