Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.01.1980

Geschäftszahl

4Ob413/79 (4Ob414/79)

Norm

UWG §9 B2;

UWG §9 C3a;

Rechtssatz

Das Interesse der Beklagten an der Verwendung des Wortes "Figurella" reicht im Hinblick auf ihre Verbindung mit der ausländischen Muttergesellschaft gleichen Namens keineswegs dafür aus, der Klägerin als prioritätsälteren Benützerin (Fiorella) auch nur einen Rest von Verwechslungsgefahr zuzumuten. Daran ändert auch nichts, daß die Klägerin eine Verwechslungsgefahr mit der (fremden) Marke "Fiorella" hingenommen habe, so daß ihre Unternehmensbezeichnung "Fiorella" an Kennzeichnungskraft verloren habe.

Entscheidungstexte

TE OGH 1980/01/29 4 Ob 413/79

Veröff: ÖBl 1980,159

Rechtssatznummer

RS0078753