OGH
15.01.1980
4Ob407/79; 4Ob337/83; 4Ob18/89; 4Ob107/89; 4Ob190/98i
UWG §2 D9;
Sind die angebotenen Waren schon am Tag des Einsetzens der Werbung nicht mehr erhältlich, dann ist es nicht Sache des Klägers, die Unzulänglichkeit des vorhandenen Vorrates zu behaupten und zu beweisen; in diesem Fall hat vielmehr der ankündigende Unternehmer darzutun, warum sein Angebot dennoch für eine längere Zeitspanne als ausreichend anzusehen gewesen sei. Der in das Angebot aufgenommene Hinweis: "Angebot solange der Vorrat reicht" kann die Verantwortung für das Vorhandensein einer zur Deckung der zu erwartenden Nachfrage ausreichenden Warenmenge nicht ausschließen (Platten-Sonderangebot).
TE OGH 1980/01/15 4 Ob 407/79
Veröff: SZ 53/3 = ÖBl 1980,43
TE OGH 1983/05/10 4 Ob 337/83
Veröff: ÖBl 1983,136
TE OGH 1989/03/14 4 Ob 18/89
nur: Sind die angebotenen Waren schon am Tag des Einsetzens der Werbung nicht mehr erhältlich, dann ist es nicht Sache des Klägers, die Unzulänglichkeit des vorhandenen Vorrates zu behaupten und zu beweisen; in diesem Fall hat vielmehr der ankündigende Unternehmer darzutun, warum sein Angebot dennoch für eine längere Zeitspanne als ausreichend anzusehen gewesen sei. (T1)
TE OGH 1989/11/07 4 Ob 107/89
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Für Versandhandel ausreichende Menge trotz Überstellungen angenommen. (T2)
TE OGH 1998/08/12 4 Ob 190/98i
Auch
RS0078631