Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.01.1980

Geschäftszahl

4Ob406/79; 4Ob24/88; 4Ob99/90

Norm

UWG §1 C3;

Rechtssatz

Eine Teilnahme am Erwerbsleben kommt nicht nur in den zum eigentlichen Geschäftsgegenstand gehörenden Handlungen, sondern auch in jenen Tätigkeiten zum Ausdruck, die nur eine unterstützende Funktion haben, sofern sie nur überhaupt der geschäftlichen Sphäre zuzuordnen sind. Ein Unternehmer wird daher auch "im geschäftlichen Verkehr" tätig, wenn er die Postdirektion und Telegraphendirektion ersucht, den Namen seines Unternehmens in einer bestimmten Form in das Fernschreibverzeichnis aufzunehmen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1980/01/15 4 Ob 406/79

Veröff: ÖBl 1980,65

TE OGH 1988/06/14 4 Ob 24/88

Auch

TE OGH 1990/06/26 4 Ob 99/90

nur: Ein Unternehmer wird daher auch "im geschäftlichen Verkehr" tätig, wenn er die Postdirektion und Telegraphendirektion ersucht, den Namen seines Unternehmens in einer bestimmten Form in das Fernschreibverzeichnis aufzunehmen. (T1)

Rechtssatznummer

RS0077482