OGH
15.01.1980
4Ob406/79; 4Ob24/88; 4Ob99/90
UWG §1 C3;
Eine Teilnahme am Erwerbsleben kommt nicht nur in den zum eigentlichen Geschäftsgegenstand gehörenden Handlungen, sondern auch in jenen Tätigkeiten zum Ausdruck, die nur eine unterstützende Funktion haben, sofern sie nur überhaupt der geschäftlichen Sphäre zuzuordnen sind. Ein Unternehmer wird daher auch "im geschäftlichen Verkehr" tätig, wenn er die Postdirektion und Telegraphendirektion ersucht, den Namen seines Unternehmens in einer bestimmten Form in das Fernschreibverzeichnis aufzunehmen.
TE OGH 1980/01/15 4 Ob 406/79
Veröff: ÖBl 1980,65
TE OGH 1988/06/14 4 Ob 24/88
Auch
TE OGH 1990/06/26 4 Ob 99/90
nur: Ein Unternehmer wird daher auch "im geschäftlichen Verkehr" tätig, wenn er die Postdirektion und Telegraphendirektion ersucht, den Namen seines Unternehmens in einer bestimmten Form in das Fernschreibverzeichnis aufzunehmen. (T1)
RS0077482