Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0078370

Entscheidungsdatum

15.01.1980

Geschäftszahl

4Ob368/79; 4Ob76/11x

Norm

UWG §2 C2c

Rechtssatz

Ohne nähere Erklärung, was der Ankündigende im konkreten Fall dem interessierten Käuferpublikum mit einer "Bestpreisgarantie" bietet, kann nicht ausgeschlossen werden, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil des angesprochenen Publikums dies dahin verstehen wird, daß der Beklagte seine Ware jeweils allgemein mindestens zu den ihm bekannten oder bekanntwerdenden Preisen der Konkurrenz anbietet und daß er nicht nur den reklamierenden Kunden eine Art "Ergreiferprämie" bezahlt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1980-01-15 4 Ob 368/79

Veröff: ÖBl 1980,42

TE OGH 2011-07-05 4 Ob 76/11x

Auch; Beisatz: Einschränkungen einer „Bestpreisgarantie“, die nicht in allen Werbemittel enthalten sind und von denen daher anzunehmen ist, dass sie einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise unbekannt sind, sind nicht zur Auslegung heranzuziehen. (T1); Beisatz: Im Rahmen einer ganz allgemein als „Bestpreisgarantie“ angekündigten Preisgestaltung im Lebensmitteleinzelhandel sind österreichweit gültige Preise zu berücksichtigen, die Mitbewerber bei Ladenkäufen im regulären Geschäftsbetrieb verlangen, nicht hingegen Sonderangebote anlässlich von Geschäftseröffnungen oder ‑schließungen, im online‑Handel verlangte Preise oder regionale Sonderangebote. Zu berücksichtigen sind unter diesen Voraussetzungen auch Preise bei Mehrmengenangeboten (bei gleicher Packungsgröße und Abnahme einer dem Angebot entsprechenden Stückzahl) sowie Preise, die im Fall der Abgabe eines für Kaufinteressenten leicht verfügbaren Gutscheins verlangt werden. (T2)