OGH
RS0009100
09.07.2024
5Ob30/79; 2Ob6/92; 2Ob65/92; 1Ob2/94; 3Ob2219/96m; 6Ob103/03w; 7Ob254/03h; 3Ob250/09z; 10ObS45/10f; 10ObS82/23s
ABGB §6
ABGB §7
Der Richter muss bei der Anwendung des Gesetzes zunächst einmal in kritischer Weise den echten und richtigen Gesetzestext ermitteln. Ergibt sich dabei, dass der Gesetz gewordene Wortlaut insoferne fehlerhaft ist, als er nicht dem Willen des Gesetzesgebers entspricht, dann liegt ein Redaktionsversehen vor, dessen Verbesserung (durch Anwendung des wahren Willens des Gesetzesgebers) im Wege abändernder Auslegung jedoch nur dann zulässig ist, wenn der wahre Wille des Gesetzgebers mit Sicherheit nachweisbar ist.
TE OGH 1980-01-08 5 Ob 30/79
ImmZ 1980,289
TE OGH 1992-07-01 2 Ob 6/92
TE OGH 1993-04-29 2 Ob 65/92
ZVR 1994/15 S.23
TE OGH 1994-02-16 1 Ob 2/94
Auch; nur: Ergibt sich dabei, dass der Gesetz gewordene Wortlaut insoferne fehlerhaft ist, als er nicht dem Willen des Gesetzesgebers entspricht, dann liegt ein Redaktionsversehen vor, dessen Verbesserung (durch Anwendung des wahren Willens des Gesetzesgebers) im Wege abändernder Auslegung jedoch nur dann zulässig ist, wenn der wahre Wille des Gesetzgebers mit Sicherheit nachweisbar ist. (T1)
TE OGH 1996-06-19 3 Ob 2219/96m
nur T1
TE OGH 2003-09-11 6 Ob 103/03w
Vgl; Veröff: SZ 2003/104
TE OGH 2003-11-19 7 Ob 254/03h
Vgl auch; Veröff: SZ 2003/149
TE OGH 2010-01-27 3 Ob 250/09z
TE OGH 2010-05-04 10 ObS 45/10f
Vgl auch
TE OGH 2024-07-09 10 ObS 82/23s
vgl; Beisatz: Es soll einem eindeutig erkennbaren Willen des Gesetzgebers, der mit der Gesetzessystematik und ihren zugrunde liegenden Wertungen im Einklang steht, über einen unzulänglich formulierten Gesetzestext hinaus zum Durchbruch verholfen werden. (T2)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0009100