Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0009100

Entscheidungsdatum

09.07.2024

Geschäftszahl

5Ob30/79; 2Ob6/92; 2Ob65/92; 1Ob2/94; 3Ob2219/96m; 6Ob103/03w; 7Ob254/03h; 3Ob250/09z; 10ObS45/10f; 10ObS82/23s

Norm

ABGB §6

ABGB §7

Rechtssatz

Der Richter muss bei der Anwendung des Gesetzes zunächst einmal in kritischer Weise den echten und richtigen Gesetzestext ermitteln. Ergibt sich dabei, dass der Gesetz gewordene Wortlaut insoferne fehlerhaft ist, als er nicht dem Willen des Gesetzesgebers entspricht, dann liegt ein Redaktionsversehen vor, dessen Verbesserung (durch Anwendung des wahren Willens des Gesetzesgebers) im Wege abändernder Auslegung jedoch nur dann zulässig ist, wenn der wahre Wille des Gesetzgebers mit Sicherheit nachweisbar ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1980-01-08 5 Ob 30/79

ImmZ 1980,289

TE OGH 1992-07-01 2 Ob 6/92

TE OGH 1993-04-29 2 Ob 65/92

ZVR 1994/15 S.23

TE OGH 1994-02-16 1 Ob 2/94

Auch; nur: Ergibt sich dabei, dass der Gesetz gewordene Wortlaut insoferne fehlerhaft ist, als er nicht dem Willen des Gesetzesgebers entspricht, dann liegt ein Redaktionsversehen vor, dessen Verbesserung (durch Anwendung des wahren Willens des Gesetzesgebers) im Wege abändernder Auslegung jedoch nur dann zulässig ist, wenn der wahre Wille des Gesetzgebers mit Sicherheit nachweisbar ist. (T1)

TE OGH 1996-06-19 3 Ob 2219/96m

nur T1

TE OGH 2003-09-11 6 Ob 103/03w

Vgl; Veröff: SZ 2003/104

TE OGH 2003-11-19 7 Ob 254/03h

Vgl auch; Veröff: SZ 2003/149

TE OGH 2010-01-27 3 Ob 250/09z

TE OGH 2010-05-04 10 ObS 45/10f

Vgl auch

TE OGH 2024-07-09 10 ObS 82/23s

vgl; Beisatz: Es soll einem eindeutig erkennbaren Willen des Gesetzgebers, der mit der Gesetzessystematik und ihren zugrunde liegenden Wertungen im Einklang steht, über einen unzulänglich formulierten Gesetzestext hinaus zum Durchbruch verholfen werden. (T2)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0009100