Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.12.1979

Geschäftszahl

12Os161/79; 12Os127/81; 9Os177/84; 13Os100/85; 10Os111/85

Norm

StGB §23;

Rechtssatz

Ob die Verbüßung einer langen Freiheitsstrafe (im vorliegenden Fall acht Jahre und zehn Monate Zusatzfreiheitsstrafe) ausreichen wird, den Angeklagten zu einem sozial angepaßten Lebenswandel zurückzuführen, kann derzeit nicht beurteilt werden. Die grundsätzliche Annahme, daß die Verbüßung einer langen Freiheitsstrafe zum angestrebten Resozialisierungseffekt führen muß, widerspricht - jedenfalls bei Hangverbrechern und Berufsverbrechern - den kriminologischen Erfahrungen. Die Anstalt nach Paragraph 23, StGB ist für die Fälle überschwerer Kriminalität gedacht (RZ 1976/33), in denen in der Regel lange Freiheitsstrafen verhängt werden. Gerade in solchen Fällen im vorhinein den Erfolg der Resozialisierungsbemühungen im Strafvollzug vorwegzunehmen, steht mit der Anordnung des Gesetzes, daß nach Verbüßung der Freiheitsstrafe vor Überstellung in die Anstalt für gefährliche Rückfallstäter das Gericht von Amts wegen zu prüfen hat, ob die Unterbringung noch notwendig ist (Paragraph 24, Absatz 2, StGB) in Widerspruch (siehe auch Leukauf-Steininger 2.Auflage, RN 33 zu Paragraph 23, StGB). Es kann somit der in der Entscheidung ÖJZ-LSK 1977/227 vertretenen Auffassung nicht gefolgt werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1979/12/20 12 Os 161/79

Veröff: EvBl 1980/147 S 442

TE OGH 1981/09/10 12 Os 127/81

Vgl auch

TE OGH 1984/12/11 9 Os 177/84

Vgl auch

TE OGH 1985/08/01 13 Os 100/85

Ähnlich

TE OGH 1985/10/08 10 Os 111/85

Vgl auch

Rechtssatznummer

RS0090187