Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.12.1979

Geschäftszahl

4Ob591/79; 3Ob70/88

Norm

ZPO §507 Abs1;

ZPO §528 Abs1 A;

Rechtssatz

Auch wenn eine Vorinstanz die Zulässigkeit (oder Rechtzeitigkeit) eines Rechtsmittels bejaht, ist das zur Entscheidung berufene Gericht an eine solche Rechtsmeinung nicht gebunden. Dieses hat die Zulässigkeit (Rechtzeitigkeit) des Rechtsmittels in einem solchen Fall sogar dann selbständig zu beurteilen und kann zu einer abweichenden Entscheidung gelangen, wenn in der unteren Instanz eine formelle Entscheidung im Sinne der Zulässigkeit (Rechtzeitigkeit) ergangen und rechtskräftig geworden ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1979/12/18 4 Ob 591/79

TE OGH 1988/10/05 3 Ob 70/88

Auch; Veröff: JBl 1989,51 = RZ 1990/17 S 46

Rechtssatznummer

RS0043673