OGH
18.12.1979
4Ob405/79; 4Ob79/95
UWG §2 A4; UWG §2 C2d
In welcher Form die Angabe gemacht wird, ist belanglos. Sie kann ausdrücklich oder schlüssig, mündlich, schriftlich, aber auch bildlich erfolgen. Auch eine Unterlassung - so etwa das Stillschweigen - kann unter dem Begriff der Angabe fallen, wenn eine Handlung zu erwarten war, insbesondere eine Pflicht zur Aufklärung bestand.
TE OGH 1979/12/18 4 Ob 405/79
Veröff: ÖBl 1980,73
TE OGH 1995/12/05 4 Ob 79/95
nur: In welcher Form die Angabe gemacht wird, ist belanglos. (T1)
RS0078246