Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.12.1979

Geschäftszahl

4Ob405/79

Norm

UWG §2 A4

Rechtssatz

Der Tatbestand des Paragraph 2, UWG setzt weder mehrmalige zur Irreführung geeignete Angaben, noch planmäßiges Vorgehen desjenigen, der diese Angabe macht, voraus. Allerdings ist das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr eine allgemeine, wenn auch im Gesetz nicht ausdrücklich normierte Voraussetzung von Unterlassungsansprüchen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1979/12/18 4 Ob 405/79

Veröff: ÖBl 1980,73

Rechtssatznummer

RS0078178