OGH
18.12.1979
4Ob400/79; 4Ob343/86; 4Ob59/94
UWG §9 B6;
UWG §9 C2;
Ist eine bestimmte körperliche Gestaltung - wie insbesondere eine rein technisch-funktionell bedingte Form der Ware - von vornherein nicht als "Zeichen" im Sinne des Markenrechtes anzuerkennen, dann kann auch die allfällige "Verkehrsgeltung" eines solchen Gebildes - also einer möglichen Verbindung der betreffenden Ware mit einem bestimmten Unternehmen, wie sie bei langjähriger Alleinherstellung durch ein bestimmtes Unternehmen ohne weiteres möglich ist - nicht zur Schutzfähigkeit als Marke führen. (Pflasterstein-Form).
TE OGH 1979/12/18 4 Ob 400/79
Veröff: SZ 52/192 = ÖBl 1980,38
TE OGH 1987/12/15 4 Ob 343/86
Beisatz: "Easy-Rider" - "Easy-Walker"-Schuhe. (T1) Veröff: MR 1988,23 = ÖBl 1988,41
TE OGH 1994/07/12 4 Ob 59/94
Auch; Beisatz: Andante-Lampe (T2) Veröff: SZ 67/122
RS0078795