OGH
RS0066596
18.12.1979
4Ob400/79; 4Ob315/87; 4Ob343/86; 4Ob59/94; 4Ob61/12t
MSchG 1970 §4; UWG §9 B6
Ein "Zeichen" kann schon begrifflich nur etwas sein, was an der Ware (oder an ihrer Umhüllung, Verpackung udgl) sinnlich wahrgenommen werden kann und an sich keine funktionelle Bedeutung hat, also nichts, was die Ware in irgendeiner Hinsicht erst gebrauchsfähig macht oder sonst geeignet ist, ihren Gebrauchswert oder Verkehrswert zu erhöhen. Die bestimmte Form einer Ware kann daher die Funktion eines unterscheidenden "Zeichens" im Sinne des Paragraph eins, MSchG jedenfalls dann nicht erfüllen, wenn ihr - ausschließlich oder doch überwiegend - rein technisch-funktionelle Bedeutung zukommt (Pflasterstein-Form).
TE OGH 1979-12-18 4 Ob 400/79
Veröff: SZ 52/192 = ÖBl 1980,400
TE OGH 1987-03-10 4 Ob 315/87
Veröff: GRURInt 1988,520 = WBl 1987,162 = ÖBl 1987,63
TE OGH 1987-12-15 4 Ob 343/86
Beisatz: "Easy-Rider" - "Easy-Walker"-Schuhe (T1) Veröff: MR 1988,23 = ÖBl 1988,41
TE OGH 1994-07-12 4 Ob 59/94
Beisatz: Andante-Lampe (T2) Veröff: SZ 67/122
TE OGH 2012-05-11 4 Ob 61/12t
Vgl; Beisatz:Nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, MSchG sind ua Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die ausschließlich aus der Form der Ware bestehen, die zur Herstellung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Der EuGH hat dazu ausgesprochen, dass die Verpackung nur dann als Form der Ware angesehen werden kann, wenn die Ware selbst keine ihr „innewohnende Form“ hat, sodass ihr erst die Verpackung die Form gibt; das trifft etwa bei Waren in körniger, pudriger oder flüssiger Konsistenz zu (EuGH C‑218/01, Henkel, Slg 2004, I-1725). (T3); Beisatz: Der Tatbestand des Eintragungshindernisses ist jedenfalls nur dann erfüllt, wenn die wesentlichen Merkmale der Form eine technische Funktion erfüllen (Rs C‑299/99, Philips). (T4)