OGH
RS0021211
18.12.1979
4Ob19/79; 4Ob79/85; 14ObA85/87; 9ObA34/88; 9ObA49/88; 9ObA165/89; 8ObA232/94 (8ObA233/94, 8ObA234/94); 8ObA239/94; 8ObA2057/96z; 8ObA2147/96k; 9ObA275/97z; 9ObA372/97i; 8ObA21/01y; 8ObA202/02t; 9ObA88/04p; 9ObA35/05w; 9ObA2/14f; 9ObA24/20z
ABGB §1151 IE; ABGB §1153 A; ArbVG §101
Eine verschlechternde dauernde Versetzung - sei es eine bloß direktionale oder vertragsändernde - bedarf ausnahmslos der Zustimmung des Betriebsrates, ohne daß es auf die hiefür maßgebenden Gründe ankäme. Auch wenn die Versetzung also im Einzelfall durch noch so wichtige Gründe gerechtfertigt, ja vielleicht sogar unumgänglich geworden sein sollte, muß die zwingende Bestimmung des Paragraph 101, ArbVG eingehalten werden; die Prüfung der zur Versetzung führenden Umstände bleibt immer den Verhandlungen mit dem Betriebsrat - bzw der Verhandlung vor dem Einigungsamt - vorbehalten.
TE OGH 1979-12-18 4 Ob 19/79
Veröff: Arb 9838 = IndS 1980,1215 = DRdA 1980,390 (mit Anmerkung von Czermak)
TE OGH 1985-06-25 4 Ob 79/85
nur: Eine verschlechternde dauernde Versetzung - sei es eine bloß direktionale oder vertragsändernde - bedarf ausnahmslos der Zustimmung des Betriebsrates, ohne daß es auf die hiefür maßgebenden Gründe ankäme. (T1) Veröff: RdW 1985,381 = Arb 10472
TE OGH 1987-09-16 14 ObA 85/87
nur T1; Veröff: SZ 60/174 = JBl 1988,127
TE OGH 1988-03-16 9 ObA 34/88
Vgl aber; Beisatz: Paragraph 101, ArbVG findet im Hinblick darauf, daß es sich hier um eine vertragsändernde Versetzung handelt und der Arbeitnehmer dieser nicht zugestimmt hat, keine Anwendung. (T2)
TE OGH 1988-06-29 9 ObA 49/88
Vgl auch; nur T1; Veröff: WBl 1989,126 = RdW 1988,459
TE OGH 1989-05-10 9 ObA 165/89
Auch; nur T1
TE OGH 1994-05-06 8 ObA 232/94
Vgl auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T3)
TE OGH 1994-09-15 8 ObA 239/94
Auch; nur T1; Beis wie T3
TE OGH 1996-05-23 8 ObA 2057/96z
Auch; Beis wie T3
TE OGH 1996-07-24 8 ObA 2147/96k
Auch; nur T1
TE OGH 1997-12-10 9 ObA 275/97z
nur T1
TE OGH 1998-02-25 9 ObA 372/97i
Auch; nur T1; Beisatz: Eine Versetzung unter Außerachtlassung der arbeitsvertraglichen und betriebsverfassungsrechtlichen Schranken ist gesetzwidrig und unwirksam. (T4)
TE OGH 2001-04-12 8 ObA 21/01y
Auch; nur T1; Veröff: SZ 74/68
TE OGH 2002-11-28 8 ObA 202/02t
nur: Eine verschlechternde dauernde Versetzung bedarf ausnahmslos der Zustimmung des Betriebsrates, ohne daß es auf die hiefür maßgebenden Gründe ankäme. Auch wenn die Versetzung also im Einzelfall durch noch so wichtige Gründe gerechtfertigt, ja vielleicht sogar unumgänglich geworden sein sollte, muß die zwingende Bestimmung des Paragraph 101, ArbVG eingehalten werden. (T5); Beisatz: Wird eine Versetzung ohne nähere Zeitangabe, also ohne Befristung, vorgenommen, so ist sie als "dauernd" anzusehen. (T6); Beisatz: Hier: Verschlechternde vertragsändernde Versetzung eines Oberarztes für Neurochirurgie gegen den Widerspruch des Betriebsrates ist unwirksam (einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung). (T7); Veröff: SZ 2002/163
TE OGH 2005-04-06 9 ObA 88/04p
nur T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Abzug eines Triebfahrzeugführers vom Fahrdienst, dem der Dienstgeber die Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 4, Z3 Triebfahrzeugführer-Verordnung (TFVO), BGBlII1999/64, abgesprochen hat. (T8)
TE OGH 2005-08-31 9 ObA 35/05w
Auch; nur T5; Beis wie T6; Beisatz: Auch die verschlechternde Versetzung des unkündbaren Arbeitnehmers bedarf gemäß Paragraph 101, ArbVG der Zustimmung des Betriebsrats. Dass der Grund der Versetzung in der Stilllegung eines Betriebsteiles im Sinn des Paragraph 109, ArbVG liegt, vermag den Versetzungsschutz des Paragraph 101, ArbVG nicht auszuschließen. (T9); Veröff: SZ 2005/122
TE OGH 2014-06-25 9 ObA 2/14f
TE OGH 2020-04-29 9 ObA 24/20z
Vgl; nur T5
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0021211