Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0020600

Entscheidungsdatum

26.06.2025

Geschäftszahl

1Ob779/79; 1Ob600/93; 10Ob529/94; 4Ob299/97t; 3Ob44/99p; 6Ob104/01i; 6Ob77/08d; 8Ob106/12i; 1Ob131/13s; 2Ob74/25h

Norm

ABGB §1090 römisch zwei e

Rechtssatz

Der Beherbergungsvertrag (Hotelaufnahmevertrag, Gastaufnahmevertrag) ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Es handelt sich um einen Vertrag, der Elemente des Mietvertrages, aber auch solche des Dienstvertrages, Werkvertrages und Kaufvertrages enthält und damit eine Beurteilung als Vertrag sui generis rechtfertigt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1979-12-14 1 Ob 779/79

Veröff: SZ 52/189 = EvBl 1980/118 S 392

TE OGH 1993-12-21 1 Ob 600/93

Auch; Veröff: SZ 66/179

TE OGH 1996-01-23 10 Ob 529/94

Auch; Veröff: SZ 69/8

TE OGH 1997-10-28 4 Ob 299/97t

Vgl auch

TE OGH 2000-02-28 3 Ob 44/99p

nur: Der Beherbergungsvertrag (Hotelaufnahmevertrag, Gastaufnahmevertrag) ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Es handelt sich um einen Vertrag, der Elemente des Mietvertrages, aber auch solche des Dienstvertrages, Werkvertrages und Kaufvertrages enthält. (T1)

TE OGH 2001-06-06 6 Ob 104/01i

Auch

TE OGH 2008-06-05 6 Ob 77/08d

Vgl; Beisatz: Für die Abgrenzung des Gastaufnahmevertrags vom reinen Bestandvertrag ist entscheidend, ob dem Gast neben der Wohnmöglichkeit auch Verpflegung gewährt und für seine Bedienung gesorgt wird. Wird lediglich die Wohnmöglichkeit in einer Ferienwohnung zur Verfügung gestellt, so ist von einem Mietvertrag auszugehen. (T2)

TE OGH 2013-08-29 8 Ob 106/12i

TE OGH 2013-09-19 1 Ob 131/13s

Auch; Beisatz: Hier: Aufenthalt in einem Beherbergungsbetrieb während eines Schulschikurses. (T3)

Beisatz: Bei derartigen gemischten Verträgen ist für die Beurteilung jeder einzelnen Leistungspflicht die jeweils sachgerechteste Norm aus dem jeweiligen Vertragstyp heranzuziehen. (T4)

TE OGH 2025-06-26 2 Ob 74/25h

vgl; Beisatz: Der Beherberger, der ein KFZ eines Gastes aufgrund des angebotenen Parkservices übernimmt, schuldet dem Gast einen sorgfältigen Umgang mit dem KFZ. Dazu zählt, dass mit dem in seine Obhut übergebenen KFZ – auch von Erfüllungsgehilfen – keine Schäden an anderen Rechtsgütern verursacht werden. (T5)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0020600