OGH
RS0020600
26.06.2025
1Ob779/79; 1Ob600/93; 10Ob529/94; 4Ob299/97t; 3Ob44/99p; 6Ob104/01i; 6Ob77/08d; 8Ob106/12i; 1Ob131/13s; 2Ob74/25h
ABGB §1090 römisch zwei e
Der Beherbergungsvertrag (Hotelaufnahmevertrag, Gastaufnahmevertrag) ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Es handelt sich um einen Vertrag, der Elemente des Mietvertrages, aber auch solche des Dienstvertrages, Werkvertrages und Kaufvertrages enthält und damit eine Beurteilung als Vertrag sui generis rechtfertigt.
TE OGH 1979-12-14 1 Ob 779/79
Veröff: SZ 52/189 = EvBl 1980/118 S 392
TE OGH 1993-12-21 1 Ob 600/93
Auch; Veröff: SZ 66/179
TE OGH 1996-01-23 10 Ob 529/94
Auch; Veröff: SZ 69/8
TE OGH 1997-10-28 4 Ob 299/97t
Vgl auch
TE OGH 2000-02-28 3 Ob 44/99p
nur: Der Beherbergungsvertrag (Hotelaufnahmevertrag, Gastaufnahmevertrag) ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Es handelt sich um einen Vertrag, der Elemente des Mietvertrages, aber auch solche des Dienstvertrages, Werkvertrages und Kaufvertrages enthält. (T1)
TE OGH 2001-06-06 6 Ob 104/01i
Auch
TE OGH 2008-06-05 6 Ob 77/08d
Vgl; Beisatz: Für die Abgrenzung des Gastaufnahmevertrags vom reinen Bestandvertrag ist entscheidend, ob dem Gast neben der Wohnmöglichkeit auch Verpflegung gewährt und für seine Bedienung gesorgt wird. Wird lediglich die Wohnmöglichkeit in einer Ferienwohnung zur Verfügung gestellt, so ist von einem Mietvertrag auszugehen. (T2)
TE OGH 2013-08-29 8 Ob 106/12i
TE OGH 2013-09-19 1 Ob 131/13s
Auch; Beisatz: Hier: Aufenthalt in einem Beherbergungsbetrieb während eines Schulschikurses. (T3)
Beisatz: Bei derartigen gemischten Verträgen ist für die Beurteilung jeder einzelnen Leistungspflicht die jeweils sachgerechteste Norm aus dem jeweiligen Vertragstyp heranzuziehen. (T4)
TE OGH 2025-06-26 2 Ob 74/25h
vgl; Beisatz: Der Beherberger, der ein KFZ eines Gastes aufgrund des angebotenen Parkservices übernimmt, schuldet dem Gast einen sorgfältigen Umgang mit dem KFZ. Dazu zählt, dass mit dem in seine Obhut übergebenen KFZ – auch von Erfüllungsgehilfen – keine Schäden an anderen Rechtsgütern verursacht werden. (T5)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0020600