OGH
RS0017259
14.12.1979
1Ob772/79; 8Ob47/20z
ABGB §886; ABGB §936 römisch drei; WEG §2 Abs2
Räumt der Wohnungseigentumsorganisator schriftlich eine Option auf ein Wohnungseigentumsobjekt ein, so ist der Optionsberechtigte erst gebunden, wenn er seinerseits eine schriftliche Optionserklärung abgibt.
TE OGH 1979-12-14 1 Ob 772/79
TE OGH 2020-08-25 8 Ob 47/20z
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0017259