Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0050394

Entscheidungsdatum

14.12.1979

Geschäftszahl

1Ob36/79; 1Ob1/83; 1Ob26/84; 1Ob21/87; 1Ob95/01d; 1Ob53/07m; 1Ob19/08p; 1Ob171/12x; 1Ob85/19k

Norm

AHG §6 Abs1

Rechtssatz

Die Verjährungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn dem Geschädigten außer dem Schadenseintritt auch der Umstand hinreichend vergleiche SZ 44/115) bekannt geworden ist, dass das Verschulden irgendeines Organs schadenskausal war.

Entscheidungstexte

TE OGH 1979-12-14 1 Ob 36/79

Veröff: SZ 52/186 = EvBl 1980/100 S 322 = ÖZW 1980,85 (Glosse von Frotz) = ÖBA 1980,288 (Glosse von Schinnerer)

TE OGH 1983-03-09 1 Ob 1/83

Auch; Beisatz: Kennenmüssen dieses Umstandes setzt die Verjährung in Lauf. (T1)

Veröff: SZ 56/36

TE OGH 1984-11-14 1 Ob 26/84

Auch; Besatz: Dabei ist auf die Umstände des konkreten Falls abzustellen und die Erkundungspflicht des Geschädigten nicht zu überspannen. (T2)

Veröff: SZ 57/171

TE OGH 1987-06-24 1 Ob 21/87

TE OGH 2001-12-17 1 Ob 95/01d

Beisatz: Hier: Wird in Rechnung gestellt, dass die Beklagte (hier: der Bund) jedes Verschulden ihrer Organe bestreitet, und ferner auch die Schwierigkeiten, selbst Erhebungen anzustellen oder zu veranlassen, so war es dem Kläger nicht zumutbar, schon in einem Zeitpunkt zu klagen, in dem er noch keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Verschulden von Organen der Beklagten hatte und er damit rechnen konnte, dass sein Wissensstand in dem gegen seinen Nachbarn anhängigen Rechtsstreit noch auf andere Weise erhöht werden könnte. (T3)

TE OGH 2007-06-26 1 Ob 53/07m

TE OGH 2008-06-20 1 Ob 19/08p

Auch

TE OGH 2012-10-11 1 Ob 171/12x

Auch; Beis wie T2

TE OGH 2019-08-29 1 Ob 85/19k

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0050394