OGH
RS0050394
14.12.1979
1Ob36/79; 1Ob1/83; 1Ob26/84; 1Ob21/87; 1Ob95/01d; 1Ob53/07m; 1Ob19/08p; 1Ob171/12x; 1Ob85/19k
AHG §6 Abs1
Die Verjährungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn dem Geschädigten außer dem Schadenseintritt auch der Umstand hinreichend vergleiche SZ 44/115) bekannt geworden ist, dass das Verschulden irgendeines Organs schadenskausal war.
TE OGH 1979-12-14 1 Ob 36/79
Veröff: SZ 52/186 = EvBl 1980/100 S 322 = ÖZW 1980,85 (Glosse von Frotz) = ÖBA 1980,288 (Glosse von Schinnerer)
TE OGH 1983-03-09 1 Ob 1/83
Auch; Beisatz: Kennenmüssen dieses Umstandes setzt die Verjährung in Lauf. (T1)
Veröff: SZ 56/36
TE OGH 1984-11-14 1 Ob 26/84
Auch; Besatz: Dabei ist auf die Umstände des konkreten Falls abzustellen und die Erkundungspflicht des Geschädigten nicht zu überspannen. (T2)
Veröff: SZ 57/171
TE OGH 1987-06-24 1 Ob 21/87
TE OGH 2001-12-17 1 Ob 95/01d
Beisatz: Hier: Wird in Rechnung gestellt, dass die Beklagte (hier: der Bund) jedes Verschulden ihrer Organe bestreitet, und ferner auch die Schwierigkeiten, selbst Erhebungen anzustellen oder zu veranlassen, so war es dem Kläger nicht zumutbar, schon in einem Zeitpunkt zu klagen, in dem er noch keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Verschulden von Organen der Beklagten hatte und er damit rechnen konnte, dass sein Wissensstand in dem gegen seinen Nachbarn anhängigen Rechtsstreit noch auf andere Weise erhöht werden könnte. (T3)
TE OGH 2007-06-26 1 Ob 53/07m
TE OGH 2008-06-20 1 Ob 19/08p
Auch
TE OGH 2012-10-11 1 Ob 171/12x
Auch; Beis wie T2
TE OGH 2019-08-29 1 Ob 85/19k
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0050394