OGH
RS0021925
20.11.2025
6Ob740/79; 3Ob663/79; 1Ob617/83; 1Ob556/84; 1Ob656/86; 5Ob630/89; 8Ob628/90; 4Ob23/93 (4Ob24/93); 8Ob2144/96v; 1Ob2005/96a; 10Ob136/98t; 6Ob72/00g; 6Ob312/00a; 5Ob44/01h; 7Ob187/01b; 5Ob28/02g; 4Ob51/03h; 6Ob100/03d; 6Ob147/04t; 7Ob103/05f; 10Ob45/05y; 6Ob80/05s; 4Ob114/08f; 8Ob168/09b; 2Ob182/10v; 1Ob93/11z; 4Ob163/11s; 6Ob77/12k; 3Ob114/12d; 3Ob173/14h; 10Ob71/14k; 4Ob14/16m; 1Ob107/16s; 6Ob89/18h; 9Ob1/20t; 2Ob28/22i; 5Ob58/22y; 5Ob131/22h; 8Ob114/23g; 1Ob51/24t; 4Ob78/25m; 5Ob134/25d
ABGB §932
ABGB §1167
ABGB §1170
Das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers findet seine Rechtfertigung darin, den Unternehmer zu einer geschuldeten Verbesserung seines mangelhaften Werkes zu bestimmen. Wo aber eine solche Verbesserung nicht oder nicht mehr in Betracht kommt, ein durch das Gewährleistungsrecht aufrechter Erfüllungsanspruch gegen den Unternehmer nicht oder nicht mehr besteht, ist auch kein Recht zur Verweigerung der Gegenleistung anzuerkennen.
TE OGH 1979-12-05 6 Ob 740/79
TE OGH 1980-04-09 3 Ob 663/79
TE OGH 1983-08-31 1 Ob 617/83
Auch; Veröff: RdW 1984,41
TE OGH 1984-07-11 1 Ob 556/84
TE OGH 1986-12-03 1 Ob 656/86
Auch; Veröff: EvBl 1987/49 S 210 = WBl 1987,37
TE OGH 1989-10-31 5 Ob 630/89
Veröff: SZ 62/169 = JBl 1990,248 (Rebhahn)
TE OGH 1991-01-31 8 Ob 628/90
Veröff: ecolex 1991,315
TE OGH 1993-02-23 4 Ob 23/93
Veröff: MR 1993,180
TE OGH 1996-10-24 8 Ob 2144/96v
nur: Das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers findet seine Rechtfertigung darin, den Unternehmer zu einer geschuldeten Verbesserung seines mangelhaften Werkes zu bestimmen. (T1)
TE OGH 1997-02-25 1 Ob 2005/96a
Auch
TE OGH 1998-10-13 10 Ob 136/98t
Auch; Beisatz: Das Leistungsverweigerungsrecht wird insbesondere deshalb als sinnvoll erachtet, weil Verbesserungsansprüche mangels Gleichartigkeit mit der Werklohnforderung nicht kompensiert werden können, der Werkbesteller aber trotzdem die Möglichkeit haben soll, seinen Gewährleistungsanspruch zu sichern und den Unternehmer zu baldiger Verbesserung anzuspornen. (T2)
TE OGH 2000-10-23 6 Ob 72/00g
Vgl auch
TE OGH 2000-12-14 6 Ob 312/00a
Auch; Beisatz: Das Zurückbehaltungsrecht setzt voraus, dass der Zurückbehaltende gegen den anderen ein Recht auf Leistung geltend macht. Das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers erlischt, sobald er die Fertigstellung des Werks durch den Unternehmer verhindert oder unmöglich macht oder wenn er das noch unvollendete Werk von einem Dritten vervollständigen lässt. (T3)
TE OGH 2001-03-13 5 Ob 44/01h
Auch; Beisatz: Das Leistungsverweigerungsrecht des Werkbestellers setzt einen aufrechten Verbesserungsanspruch voraus (SZ 56/59; RdW 1984, 41; SZ 62/169; JBl 1992, 243; ecolex 1993, 83 ua). (T4)
TE OGH 2001-09-26 7 Ob 187/01b
Auch; Beis wie T4
TE OGH 2002-02-26 5 Ob 28/02g
Auch; nur: Wo aber eine solche Verbesserung nicht oder nicht mehr in Betracht kommt, ein durch das Gewährleistungsrecht aufrechter Erfüllungsanspruch gegen den Unternehmer nicht oder nicht mehr besteht, ist auch kein Recht zur Verweigerung der Gegenleistung anzuerkennen. (T5); Beis wie T4
TE OGH 2003-03-25 4 Ob 51/03h
TE OGH 2003-06-26 6 Ob 100/03d
nur T5
TE OGH 2004-08-26 6 Ob 147/04t
nur T1
TE OGH 2005-05-25 7 Ob 103/05f
Vgl auch
TE OGH 2005-06-28 10 Ob 45/05y
nur T1
TE OGH 2005-07-14 6 Ob 80/05s
Vgl auch; Beisatz: Das volle Leistungsverweigerungsrecht besteht nicht, wenn von einem Missverhältnis zwischen den vom Gewährleistungsberechtigten verfolgten Interessen an der Leistungsverweigerung und dem Interesse des Werkunternehmers an der Bezahlung des Werklohns für den mängelfreien Teil des Werks auszugehen ist. Hier: Missbräuchliche Rechtsausübung, wenn das hergestellte Werk in Gebrauch genommen wurde und die Mängelbehebung keine besonderen Fachkenntnisse und kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien zur Voraussetzung hat. (T6)
TE OGH 2008-07-08 4 Ob 114/08f
Auch; Beisatz: Voraussetzung für die Zurückbehaltung des Werklohns ist die Behebbarkeit des Mangels sowie ein ernstliches Verbesserungsbegehren des Bestellers. Mit Zurückbehaltung soll nämlich auf den Unternehmer Druck ausgeübt werden, eine Verbesserung vorzunehmen. (T7)
TE OGH 2010-07-22 8 Ob 168/09b
Auch; nur T1
TE OGH 2011-03-29 2 Ob 182/10v
Vgl; Vgl Beis wie T3; Vgl Beis wie T7
TE OGH 2011-06-21 1 Ob 93/11z
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers erlischt, sobald er die Fertigstellung des Werks durch den Unternehmer verhindert oder unmöglich macht oder wenn er das noch unvollendete Werk von einem Dritten vervollständigen lässt. (T8)
TE OGH 2011-11-22 4 Ob 163/11s
Auch; Beis wie T2; Beis wie T8
TE OGH 2012-06-22 6 Ob 77/12k
Beis wie T8; Beisatz: Vereitelt der Besteller durch von ihm veranlasste Maßnahmen die ursprünglich mögliche Verbesserung derart, dass die danach noch mögliche Verbesserung das etwa Fünffache kostet, kann er sich auf die von ihm herbeigeführte „Unmöglichkeit“ der Verbesserung nicht berufen und hat das Leistungsverweigerungsrecht verloren. (T9)
TE OGH 2012-08-08 3 Ob 114/12d
Auch
TE OGH 2014-11-19 3 Ob 173/14h
TE OGH 2014-12-16 10 Ob 71/14k
Beis wie T8; Beisatz: Voraussetzung ist somit, dass der Werkbesteller noch Mängelbehebung begehrt. Sobald er auf einen der sekundären Behelfe (Preisminderung, Wandlung) umgeschwenkt ist oder selbst verbessert hat, greift das Leistungsverweigerungsrecht nicht mehr. (T10)
TE OGH 2016-03-30 4 Ob 14/16m
TE OGH 2016-09-27 1 Ob 107/16s
Beisatz: Hier: Vertragsaufhebung nach Paragraph 1170 b, ABGB. (T11)
Veröff: SZ 2016/93
TE OGH 2018-06-28 6 Ob 89/18h
TE OGH 2020-04-14 9 Ob 1/20t
Vgl; Beis wie T8
TE OGH 2022-04-26 2 Ob 28/22i
TE OGH 2022-12-21 5 Ob 58/22y
Beis wie T8
TE OGH 2023-03-06 5 Ob 131/22h
Beisatz wie T6; Beisatz wie T8
TE OGH 2024-02-15 8 Ob 114/23g
vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T7
TE OGH 2024-06-25 1 Ob 51/24t
vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T10
TE OGH 2025-06-24 4 Ob 78/25m
Beisatz: Der Einwand der mangelnden Fälligkeit des Werklohns nach Paragraph 1170, ABGB kann auch auf die Erhebung eines schadenersatzrechtlichen Verbesserungsanspruchs wegen bei Herstellung des Werks aufgetretener Mängel gemäß Paragraph 933 a, ABGB gestützt werden. (T12)
Beisatz: So bereits 10 Ob 71/14k (T13)
TE OGH 2025-11-20 5 Ob 134/25d
Beisatz wie T3
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0021925