OGH
27.11.1979
9Os110/79; 12Os30/81; 12Os96/84; 11Os154/84; 13Os98/85; 12Os157/87; 13Os132/88; 12Os38/89; 11Os85/89; 11Os68/90; 14Os142/92; 15Os210/96 (15Os211/96); 11Os66/05y
StGB §146 B2;
Es genügt, wenn der Täter entweder sein eigenes faktisches Vermögen oder jenes eines Dritten vermehren will; die beiden Varianten sind rechtlich gleichwertig, mithin frei vertauschbar.
TE OGH 1979/11/27 9 Os 110/79
TE OGH 1981/05/07 12 Os 30/81
Vgl auch; Veröff: SSt 52/26
TE OGH 1984/10/04 12 Os 96/84
Vgl auch; Beisatz: Es genügt der Vorsatz, den herausgelockten Vermögenswert einem Dritten zufließen zu lassen, dem darauf gleichfalls kein Recht zusteht. Ob es sich bei dem hiedurch vermehrten Vermögen um Betriebsvermögen oder Privatvermögen handelt, ist ohne Belang. (T1)
TE OGH 1984/12/20 11 Os 154/84
Vgl auch; Beisatz: Ob Geschäftsführer bzw Angestellte einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Vorsatz handelten, sich selbst oder die Gesellschaft (unrechtmäßig) zu bereichern, ist unentscheidend. Zudem ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise die Annahme der ersten Alternative gedeckt, wenn die Gesellschaftsanteile im Alleineigentum der Angeklagten standen. (T2)
TE OGH 1985/09/05 13 Os 98/85
Vgl auch; Veröff: SSt 56/61
TE OGH 1988/02/25 12 Os 157/87
Vgl auch; nur: Es genügt, wenn der Täter entweder sein eigenes faktisches Vermögen oder jenes eines Dritten vermehren will. (T3) Beisatz: Daher haftet ein Versicherungsbetrüger auch für die tatplangemäße Verleitung zu jenen Versicherungsleistungen, die nicht ihm selbst, sondern anderen Personen zugute kommen. (T4)
TE OGH 1988/10/20 13 Os 132/88
Vgl auch; nur T3; Veröff: SSt 59/79
TE OGH 1989/06/08 12 Os 38/89
Vgl auch; Beisatz: Keine entscheidende Tatsache (zu Paragraph 133, StGB). (T5)
TE OGH 1989/08/08 11 Os 85/89
nur T3
TE OGH 1990/08/08 11 Os 68/90
Vgl auch; nur T3
TE OGH 1992/11/24 14 Os 142/92
Vgl auch; nur T3; Beisatz: Fremdnütziger Betrug (der eine Tatbeurteilung als Täuschung ausschließt). (T6)
TE OGH 1996/02/20 15 Os 210/96
Vgl auch; Beisatz: Betrug kann auch fremdnützig verübt werden. (T7)
TE OGH 2005/09/27 11 Os 66/05y
Vgl auch
RS0094284