OGH
27.11.1979
4Ob392/79; 4Ob431/81; 4Ob365/85; 4Ob76/90; 4Ob56/90; 4Ob121/99v
MSchG §4 Abs1 Z3;
UWG §9 B5;
UWG §9 C1;
Verliert eine registrierte Marke nachträglich ihre Kennzeichnungskraft - was insbesondere dann zutrifft, wenn sie sich zu einer allgemein gebräuchlichen Gattungsbezeichnung, insbesondere also zu einem sogenannten "Freizeichen" im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MSchG, entwickelt -, dann steht dieser Umstand der Fortdauer ihres Schutzes nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG nicht entgegen; dieser Schutz kommt vielmehr auch solchen Marken zu, die im Verkehr nicht mehr als Zeichen für die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Unternehmen gelten (hier: Wortmarke "Top").
TE OGH 1979/11/27 4 Ob 392/79
Beisatz: Top (T1) Veröff: ÖBl 1980,104
TE OGH 1982/01/19 4 Ob 431/81
nur: Verliert eine registrierte Marke nachträglich ihre Kennzeichnungskraft, dann steht dieser Umstand der Fortdauer ihres Schutzes nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG nicht entgegen. (T2) Beisatz: Exquisit-Hemden (T2) Beisatz: Exquisit (T3) Veröff: ÖBl 1982,160
TE OGH 1985/09/10 4 Ob 365/85
nur T2; Beisatz: Miß Österreich (T5) Beisatz: Miß Austria (T6) Veröff: ÖBl 1986,7 = MR 1985 H5,Archiv 17 = GRURInt 1986,566
TE OGH 1990/05/30 4 Ob 76/90
nur T2; Beisatz: EXPO-Technik (T7) Veröff: ecolex 1990,696
TE OGH 1990/06/26 4 Ob 56/90
Veröff: ecolex 1990,696
TE OGH 1999/05/18 4 Ob 121/99v
Vgl aber; Beisatz: Der erkennende Senat hält bei Prüfung der nunmehrigen Rechtslage die in der deutschen Lehre und Rechtsprechung angestellten Überlegungen im Zusammenhang mit der Entwicklung einer eingetragenen Marke zur Gattungsbezeichnung für überzeugend und schließt sich ihnen unter Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung nunmehr auch deshalb an, weil mit der Markenschutzgesetz-Novelle 1992 (wenn auch nur im Zusammenhang mit dem Löschungsverfahren) der Gedanke der Möglichkeit eines Rechtsverlustes einer eingetragenen Marke infolge Wandlung zu einem Freizeichen Teil der österreichischen Rechtsordnung geworden ist. (T8)
RS0066788