OGH
RS0008975
23.02.2023
4Ob115/79; 4Ob58/81; 9ObA49/06f; 9ObA155/07w; 9ObA149/07p; 9ObA125/10p; 9ObA118/12m; 9ObA23/14v; 9ObA99/14w; 9ObA122/14b; 8ObA7/23x
ABGB §7
VBG §4 Abs2 lite
VBG §36
GdVBG NÖ §41
Die Betonung des Ausnahmecharakters im Gesetz sowie der zwingende Charakter der Einstufungs- und Entlohnungsvorschriften sowie die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, Litera e, VBG (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung) verlangen eine strenge Auslegung, weil sonst zum Nachteil des VB diese Vorschriften sowie der Grundsatz, dass es für die Einstufung nicht auf die vereinbarte, sondern auf die tatsächlich geleisteten Dienste ankommt, auf dem Umweg über "Sonderverträge" außer Wirksamkeit gesetzt werden könnten.
TE OGH 1979-11-27 4 Ob 115/79
Veröff: DRdA 1981,228 (mit Anmerkung v. Waas)
TE OGH 1981-06-23 4 Ob 58/81
Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 115/79
TE OGH 2006-09-27 9 ObA 49/06f
Beisatz: Die Betonung des Ausnahmecharakters im Gesetz gebietet eine strenge Auslegung. (T1)
TE OGH 2008-06-05 9 ObA 155/07w
nur: Die Betonung des Ausnahmecharakters im Gesetz sowie der zwingende Charakter der Einstufungs- und Entlohnungsvorschriften des VBG verlangen eine strenge Auslegung, weil sonst zum Nachteil des Vertragsbediensteten diese Vorschriften sowie der Grundsatz, dass es für die Einstufung nicht auf die vereinbarte, sondern auf die tatsächlich geleisteten Dienste ankommt, auf dem Umweg über "Sonderverträge" außer Wirksamkeit gesetzt werden könnten. (T2)
TE OGH 2008-06-05 9 ObA 149/07p
nur: Die Betonung des Ausnahmecharakters im Gesetz sowie der zwingende Charakter der Einstufungs- und Entlohnungsvorschriften verlangen eine strenge Auslegung, weil sonst zum Nachteil des VB diese Vorschriften sowie der Grundsatz, dass es für die Einstufung nicht auf die vereinbarte, sondern auf die tatsächlich geleisteten Dienste ankommt, auf dem Umweg über "Sonderverträge" außer Wirksamkeit gesetzt werden könnten. (T3)
TE OGH 2011-05-26 9 ObA 125/10p
Vgl; Beis wie T1
TE OGH 2013-01-29 9 ObA 118/12m
Vgl
TE OGH 2014-04-29 9 ObA 23/14v
TE OGH 2014-12-18 9 ObA 99/14w
Auch
TE OGH 2015-05-28 9 ObA 122/14b
Auch
TE OGH 2023-02-23 8 ObA 7/23x
vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 41, NÖ GVBG. (T4)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0008975