OGH
RS0018115
19.02.2026
4Ob76/79; 4Ob104/80; 4Ob143/80; 4Ob110/81; 14ObA5/87; 14ObA47/87; 9ObA74/87 (9ObA75/87); 9ObA131/88; 9ObA516/88; 9ObA101/89; 9ObA206/91; 9ObA249/91; 9ObA82/92; 9ObA601/93; 9ObA205/93; 9ObA30/94; 9ObA107/94; 9ObA803/94; 9ObA95/95 (9ObA96/95); 9ObA151/97i; 8ObA167/98m; 9ObA81/99y; 9ObA40/00y; 9ObA176/02a; 9ObA206/02p; 8ObA26/06s; 8ObS7/06x; 9ObA150/13v; 9ObA80/14a; 9ObA109/15t; 8ObA59/17k; 9ObA89/20h; 8ObA43/22i; 9ObA65/23h; 9ObA68/25b
ABGB §863 GI
ABGB §1152 E
ArbVG §29
KollVG §2 Abs2
Gibt nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch die Gesamtheit der Arbeitnehmer durch ihr Verhalten eindeutig zu erkennen, dass sie sich an die Bestimmung einer unzulässigen Betriebsvereinbarung halten wolle, dann besteht kein Grund, an ihrer schlüssigen Unterwerfung unter die dort getroffenen Vereinbarungen und damit an einer entsprechenden Ergänzung der Einzelarbeitsverträge zu zweifeln. Dies gilt für die gesamten Bestimmungen einer so zum Bestandteil des Arbeitsvertrages gewordenen Betriebsvereinbarung. (Hier Erfolgsprämie - Böhler Edelstahlwerk).
TE OGH 1979-11-27 4 Ob 76/79
Veröff: Arb 9832 = IndS 1980,1181 = JBl 1980,608 = DRdA 1983,85 (mit Besprechung von Steindl) = ZAS 1981,53
TE OGH 1981-05-19 4 Ob 104/80
nur: Gibt nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch die Gesamtheit der Arbeitnehmer durch ihr Verhalten eindeutig zu erkennen, daß sie sich an die Bestimmung einer unzulässigen Betriebsvereinbarung halten wolle, dann besteht kein Grund, an ihrer schlüssigen Unterwerfung unter die dort getroffenen Vereinbarungen und damit an einer entsprechenden Ergänzung der Einzelarbeitsverträge zu zweifeln. (T1)
Beisatz: Auch bei konkludenter Begründung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer von der betrieblichen Übung ausgehen und annehmen, dass die FREIE BETRIEBSVEREINBARUNG des ORF auch aus ihn in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen angewendet wird, wie bei allen anderen vergleichbaren Arbeitskollegen. (T2)
Veröff: SZ 54/75 = EvBl 1982/24 S 72 = ZAS 1982,10 mit Anmerkung Tomandl = DRdA 1982,191 (Anmerkung von Grasser) = JBl 1982,500 = Arb 9972
TE OGH 1981-09-15 4 Ob 143/80
Beis wie T2
TE OGH 1981-11-03 4 Ob 110/81
Ähnlich; nur T1
TE OGH 1987-02-24 14 ObA 5/87
Vgl auch; Veröff: RdW 1987,236 = ZAS 1988,172 (Stöhr - Kohlmaier) = Arb 10609 = WBl 1987,217
TE OGH 1987-04-07 14 ObA 47/87
nur T1; Beisatz: Für die Arbeitnehmerseite kann bei Betriebsvereinbarungen, die der Belegschaft nur Vorteile bringen, eine schlüssige Unterwerfung ohne weiteres angenommen werden. (T3)
Veröff: RdW 1987,337 = DRdA 1988,124 (Strasser)
TE OGH 1987-09-16 9 ObA 74/87
nur T1; Beis wie T2
TE OGH 1988-10-12 9 ObA 131/88
Beisatz: Auf diese Weise in die Einzelarbeitsverträge eingeschlossene Regelungen unterliegen jedoch nicht der erhöhten Bestandsgarantie einer Betriebsvereinbarung; von einer solchen Regelung kann durch eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrages zwischen Arbeitgeber und dem einzelnen Arbeitnehmer abgegangen werden. (T4)
Veröff: RdW 1989,279
TE OGH 1989-01-11 9 ObA 516/88
Vgl auch
TE OGH 1989-06-14 9 ObA 101/89
Vgl auch; Veröff: WBl 1990,23
TE OGH 1989-10-23 9 ObA 206/91
nur T1; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T5)
TE OGH 1992-01-29 9 ObA 249/91
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Ruhegeldzusage (T6)
Beis wie T5
TE OGH 1992-05-27 9 ObA 82/92
Auch; Beisatz: Hat eine Partei nicht auf die Gültigkeit der Betriebsvereinbarung vertraut, kann auch die Kündigung der unzulässigen Betriebsvereinbarung durch sie schon aus diesem Grund keine Wirkung auf die zum Inhalt der Einzelarbeitsverträge gewordene (Gehalts) Regelung haben. (T7)
Veröff: WBl 1992,332 = DRdA 1993,24 (Kerschner)
TE OGH 1993-04-14 9 ObA 601/93
nur T1; Beisatz: Für den Umfang der Vertragsergänzung sind die faktische Leistungserbringung und deren Begleitumstände als Substrat des konkludenten Arbeitgeberoffertverhaltens maßgebend. (T8)
Veröff: SZ 66/48
TE OGH 1993-09-22 9 ObA 205/93
Vgl auch; Beisatz: Hier: Ständige Zahlung eines über den Ansätzen des maßgebenden KollV liegenden Gehaltes auf der Grundlage einer solchen unzulässigen Betriebsvereinbarung. (T9)
Veröff: SZ 66/117
TE OGH 1994-02-23 9 ObA 30/94
Vgl auch; nur T1; Beis wie T8; Beis wie T5
TE OGH 1994-09-14 9 ObA 107/94
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T7; Beis wie T5
TE OGH 1995-01-11 9 ObA 803/94
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Freie Betriebsvereinbarung des ORF (T10)
TE OGH 1995-07-12 9 ObA 95/95
Vgl auch; Beis wie T5
TE OGH 1997-10-22 9 ObA 151/97i
Vgl auch; Beisatz: Hier: Verneint (T11)
Veröff: SZ 70/217
TE OGH 1998-07-06 8 ObA 167/98m
Auch; nur T1; Beisatz: Vertragsergänzung auch bei jenen Arbeitnehmern, welche die herrschende Übung als Grundlage auch ihrer Rechtsbeziehungen zum Arbeitgeber akzeptiert haben und daher annehmen konnten, daß die vom Arbeitgeber allgemein angewendete unzulässige Regelung der Betriebsvereinbarung in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen wie bei allen anderen vergleichbaren Arbeitnehmern auch auf sie angewendet wird (Arb 11.240 mwN). (T12); Beisatz: Hier: Regelung der Betriebsvereinbarung zwischen den Parteien daher verbindlich. (T13)
TE OGH 1999-07-09 9 ObA 81/99y
Vgl auch; Beisatz: Ist eine solche "Betriebsvereinbarung" durch schlüssiges Verhalten zum Bestandteil der vom Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern geschlossenen Einzeldienstverträge geworden, dann müssen die Arbeitnehmer auch für sie ungünstige Vertragsbedingungen gegen sich gelten lassen. (T14)
TE OGH 2000-04-05 9 ObA 40/00y
Beis wie T7
TE OGH 2002-12-04 9 ObA 176/02a
Vgl auch; Beis wie T8
TE OGH 2002-12-18 9 ObA 206/02p
Vgl auch; nur T1
TE OGH 2006-05-11 8 ObA 26/06s
Vgl; Beisatz: Dient ein „Arbeits- und lohnrechtliches Übereinkommen" bloß als Vertragsschablone, steht es den Parteien frei, die Geltung eines solchen „Arbeits- und lohnrechtlichen Übereinkommens" nur in dem Umfang zu vereinbaren, in dem nicht im Dienstvertrag abweichende Sonderregeln getroffen werden. (T15)
TE OGH 2006-07-13 8 ObS 7/06x
Auch; Beisatz: Unabhängig von Wissen oder Nichtwissen der Einzelvertragsparteien über die Unzulässigkeit der Betriebsvereinbarung kann deren Inhalt in den Einzelvertrag eingehen. (T16)
TE OGH 2014-01-29 9 ObA 150/13v
Auch
TE OGH 2015-02-25 9 ObA 80/14a
Auch; Veröff: SZ 2015/12
TE OGH 2015-10-28 9 ObA 109/15t
TE OGH 2017-12-20 8 ObA 59/17k
Auch
TE OGH 2020-10-21 9 ObA 89/20h
Vgl; Beisatz: Hier: Dienstordnung. (T17)
TE OGH 2022-07-18 8 ObA 43/22i
Vgl
TE OGH 2023-10-18 9 ObA 65/23h
TE OGH 2026-02-19 9 ObA 68/25b
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0018115