Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.11.1979

Geschäftszahl

4Ob380/79; 4Ob306/80; 4Ob335/87; 4Ob104/88; 4Ob159/89; 4Ob76/92; 4Ob65/95 (4Ob66/95)

Norm

UWG §2 D2;

UWG §2 D4;

Rechtssatz

Da jede Werbung mit Preisgegenüberstellungen, Preisherabsetzungen oder dergleichen - unabhängig von ihrer allfälligen Verbindung mit zusätzlichen Werbeslogans - schon an sich regelmäßig auch die Vorstellung einer entsprechenden Aktualität einer solchen Aktion erwecken wird, sind Werbebehauptungen dieser Art immer dann als irreführend zu beanstanden, wenn die jeweils angekündigte Preissenkung schon längere Zeit zurückliegt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1979/11/12 4 Ob 380/79

Veröff: ÖBl 1980,161

TE OGH 1980/02/19 4 Ob 306/80

Vgl auch; Beisatz: Gartengeräte-Listenpreise. (T1) Veröff: ÖBl 1981,21

TE OGH 1987/06/16 4 Ob 335/87

Beisatz: Welche Zeitspanne hier jeweils als noch angemessen angesehen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles und insbesondere von der Art der angebotenen Ware ab. Bei schnellebigen Wirtschaftsgütern wird diese Zeitspanne kürzer zu bemessen sein. (T2) Veröff: ÖBl 1988,75

TE OGH 1988/11/29 4 Ob 104/88

Beis wie T2

TE OGH 1990/02/20 4 Ob 159/89

Beis wie T1; Veröff: ecolex 1990,427 = WBl 1990,215

TE OGH 1992/09/29 4 Ob 76/92

Vgl auch

TE OGH 1995/09/18 4 Ob 65/95

Auch

Rechtssatznummer

RS0078397