OGH
12.11.1979
4Ob380/79; 4Ob306/80; 4Ob335/87; 4Ob104/88; 4Ob159/89; 4Ob76/92; 4Ob65/95 (4Ob66/95)
UWG §2 D2;
UWG §2 D4;
Da jede Werbung mit Preisgegenüberstellungen, Preisherabsetzungen oder dergleichen - unabhängig von ihrer allfälligen Verbindung mit zusätzlichen Werbeslogans - schon an sich regelmäßig auch die Vorstellung einer entsprechenden Aktualität einer solchen Aktion erwecken wird, sind Werbebehauptungen dieser Art immer dann als irreführend zu beanstanden, wenn die jeweils angekündigte Preissenkung schon längere Zeit zurückliegt.
TE OGH 1979/11/12 4 Ob 380/79
Veröff: ÖBl 1980,161
TE OGH 1980/02/19 4 Ob 306/80
Vgl auch; Beisatz: Gartengeräte-Listenpreise. (T1) Veröff: ÖBl 1981,21
TE OGH 1987/06/16 4 Ob 335/87
Beisatz: Welche Zeitspanne hier jeweils als noch angemessen angesehen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles und insbesondere von der Art der angebotenen Ware ab. Bei schnellebigen Wirtschaftsgütern wird diese Zeitspanne kürzer zu bemessen sein. (T2) Veröff: ÖBl 1988,75
TE OGH 1988/11/29 4 Ob 104/88
Beis wie T2
TE OGH 1990/02/20 4 Ob 159/89
Beis wie T1; Veröff: ecolex 1990,427 = WBl 1990,215
TE OGH 1992/09/29 4 Ob 76/92
Vgl auch
TE OGH 1995/09/18 4 Ob 65/95
Auch
RS0078397