OGH
12.11.1979
4Ob379/79; 4Ob374/86; 14ObA82/87; 9ObA231/90 (9ObA232/90); 4Ob103/94; 9ObA104/97b; 8ObA114/00y; 8ObA286/01v; 9ObA185/05d
AngG §36 IV;
UWG §1 D3e;
UWG §1 D3f;
UWG §1 D4b;
Aus dem Aufsuchen der vom Vertreter seinerzeit namens der Klägerin betreuten Kunden nunmehr im Namen des Beklagten und aus der Gewährung von günstigeren Zahlungsbedingungen im Zusammenhang mit der verspäteten Rückstellung der Preislisten ergibt sich ein derart planmäßiges Vorgehen zum Vorteil des Beklagten und zum Nachteil der Klägerin, daß in einem solchen fortgesetzten Verstoß gegen die vereinbarte Konkurrenzklausel, auf welcher bei Auflösung des Dienstverhältnisses von der Klägerin ausdrücklich hingewiesen wurde, eine Sittenwidrigkeit im Sinne des Paragraph eins, UWG liegt.
TE OGH 1979/11/12 4 Ob 379/79
Veröff: DRdA 1980,383 = ÖBl 1980,71
TE OGH 1986/09/16 4 Ob 374/86
Vgl auch; Veröff: SZ 59/153 = WBl 1987,13 = ÖBl 1987,125
TE OGH 1987/06/17 14 ObA 82/87
Auch; nur: Planmäßiges Vorgehen zum Vorteil des Beklagten und zum Nachteil der Klägerin, daß in einem solchen fortgesetzten Verstoß gegen die vereinbarte Konkurrenzklausel, auf welcher bei Auflösung des Dienstverhältnisses von der Klägerin ausdrücklich hingewiesen wurde, eine Sittenwidrigkeit im Sinne des Paragraph eins, UWG liegt. (T1) Beisatz: Hier: Planmäßiges Herüberziehen wichtiger Arbeitskräfte zu dem Zweck, die Erfahrungen und Leistungen des Mitbewerbers nutzbar zu machen oder ihm mit den abgeworbenen Kräften Kunden "abzujagen". (T2) Veröff: ZAS 1988/17 S 132 (Werlinger) = Arb 10669 = WBl 1987,341
TE OGH 1990/09/26 9 ObA 231/90
Auch; nur T1; Veröff: Arb 10892
TE OGH 1994/10/18 4 Ob 103/94
Auch; nur T1
TE OGH 1997/06/11 9 ObA 104/97b
Vgl auch: Veröff: SZ 70/110
TE OGH 2000/04/13 8 ObA 114/00y
Vgl; Beis wie T2
TE OGH 2002/05/27 8 ObA 286/01v
Vgl auch; Beisatz: Die bloße Verletzung einer Konkurrenzklausel allein begründet noch keinen Anspruch nach dem UWG. Dieser wird vielmehr nur dann bejaht, wenn zur Verletzung weitere, die Sittenwidrigkeit begründende Umstände hinzukommen. (T3)
TE OGH 2006/02/22 9 ObA 185/05d
Beis wie T3
RS0029861