Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.11.1979

Geschäftszahl

4Ob379/79; 4Ob374/86; 14ObA82/87; 9ObA231/90 (9ObA232/90); 4Ob103/94; 9ObA104/97b; 8ObA114/00y; 8ObA286/01v; 9ObA185/05d

Norm

AngG §36 IV;

UWG §1 D3e;

UWG §1 D3f;

UWG §1 D4b;

Rechtssatz

Aus dem Aufsuchen der vom Vertreter seinerzeit namens der Klägerin betreuten Kunden nunmehr im Namen des Beklagten und aus der Gewährung von günstigeren Zahlungsbedingungen im Zusammenhang mit der verspäteten Rückstellung der Preislisten ergibt sich ein derart planmäßiges Vorgehen zum Vorteil des Beklagten und zum Nachteil der Klägerin, daß in einem solchen fortgesetzten Verstoß gegen die vereinbarte Konkurrenzklausel, auf welcher bei Auflösung des Dienstverhältnisses von der Klägerin ausdrücklich hingewiesen wurde, eine Sittenwidrigkeit im Sinne des Paragraph eins, UWG liegt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1979/11/12 4 Ob 379/79

Veröff: DRdA 1980,383 = ÖBl 1980,71

TE OGH 1986/09/16 4 Ob 374/86

Vgl auch; Veröff: SZ 59/153 = WBl 1987,13 = ÖBl 1987,125

TE OGH 1987/06/17 14 ObA 82/87

Auch; nur: Planmäßiges Vorgehen zum Vorteil des Beklagten und zum Nachteil der Klägerin, daß in einem solchen fortgesetzten Verstoß gegen die vereinbarte Konkurrenzklausel, auf welcher bei Auflösung des Dienstverhältnisses von der Klägerin ausdrücklich hingewiesen wurde, eine Sittenwidrigkeit im Sinne des Paragraph eins, UWG liegt. (T1) Beisatz: Hier: Planmäßiges Herüberziehen wichtiger Arbeitskräfte zu dem Zweck, die Erfahrungen und Leistungen des Mitbewerbers nutzbar zu machen oder ihm mit den abgeworbenen Kräften Kunden "abzujagen". (T2) Veröff: ZAS 1988/17 S 132 (Werlinger) = Arb 10669 = WBl 1987,341

TE OGH 1990/09/26 9 ObA 231/90

Auch; nur T1; Veröff: Arb 10892

TE OGH 1994/10/18 4 Ob 103/94

Auch; nur T1

TE OGH 1997/06/11 9 ObA 104/97b

Vgl auch: Veröff: SZ 70/110

TE OGH 2000/04/13 8 ObA 114/00y

Vgl; Beis wie T2

TE OGH 2002/05/27 8 ObA 286/01v

Vgl auch; Beisatz: Die bloße Verletzung einer Konkurrenzklausel allein begründet noch keinen Anspruch nach dem UWG. Dieser wird vielmehr nur dann bejaht, wenn zur Verletzung weitere, die Sittenwidrigkeit begründende Umstände hinzukommen. (T3)

TE OGH 2006/02/22 9 ObA 185/05d

Beis wie T3

Rechtssatznummer

RS0029861