Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.11.1979

Geschäftszahl

4Ob340/79

Norm

UWG §9 B6;

Rechtssatz

Der Grundsatz, daß jeder, der rechtmäßig die Ware des Zeicheninhabers führt und zu deren Lieferung imstande ist, unter dem Warenzeichen auch die Ware feilzuhalten und anzukündigen berechtigt ist, muß auch für Waren gelten, die mit einem Zeichen versehen sind, an welchem der Erzeuger zwar kein Markenrecht erworben hat, das aber für ihn Verkehrsgeltung besitzt ("Alpenölfeuer").

Entscheidungstexte

TE OGH 1979/11/12 4 Ob 340/79

Rechtssatznummer

RS0078763