Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0008581

Entscheidungsdatum

26.08.2024

Geschäftszahl

1Ob733/79; 1Ob557/80 (1Ob609/80); 5Ob604/81; 3Ob686/82 (3Ob687/82); 2Ob569/85; 8Ob690/86; 6Ob723/87; 1Ob513/90; 8Ob525/92; 9Ob208/98y; 7Ob129/01y; 6Ob50/02z; 1Ob253/06x; 2Ob239/09z; 1Ob225/20z; 8Ob2/24p

Norm

ABGB §179a Abs2

ABGB §181

ABGB §181a

AußStrG §258

AußStrG §259

ABGB Paragraph 195, Absatz 3, in der Fassung 2. ErwSchG

Rechtssatz

Es kann nicht genügen, dass das Wohl des Kindes durch die geplante Adoption gefördert, seine Erziehung in bessere Bahnen gelenkt und die Chancen für sein späteres Fortkommen erhöht werden. Eine Ersetzung der verweigerten Zustimmung ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die Weigerungsgründe sittlich nicht gerechtfertigt sind (EvBl 1973/154). Im Zweifel ist die Weigerung als gerechtfertigt anzusehen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1979-11-12 1 Ob 733/79

Veröff: EvBl 1980/98 S 32 = JBl 1981,208

TE OGH 1980-05-14 1 Ob 557/80

TE OGH 1981-12-16 5 Ob 604/81

TE OGH 1982-12-01 3 Ob 686/82

Beisatz: Beruft sich ein leiblicher Elternteil auf die natürliche Bindung zum Kind, verweigert er die Zustimmung nicht grundlos. (T1)

TE OGH 1985-05-21 2 Ob 569/85

TE OGH 1987-03-12 8 Ob 690/86

TE OGH 1987-12-18 6 Ob 723/87

nur: Es kann nicht genügen, dass das Wohl des Kindes durch die geplante Adoption gefördert, seine Erziehung in bessere Bahnen gelenkt und die Chancen für sein späteres Fortkommen erhöht werden. (T2)

TE OGH 1990-03-07 1 Ob 513/90

TE OGH 1992-06-26 8 Ob 525/92

Auch; nur: Eine Ersetzung der verweigerten Zustimmung ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die Weigerungsgründe sittlich nicht gerechtfertigt sind (EvBl 1973/154). (T3); Beisatz: Auch wenn dem die Zustimmung verweigernden Elternteil kein schuldhaftes Fehlverhalten vorzuwerfen ist, bedarf es einer nach pflichtgemäßen Ermessen vorzunehmenden Abwägung der Interessen des leiblichen Elternteils mit denen des Kindes. (T4)

TE OGH 1998-08-19 9 Ob 208/98y

nur: Im Zweifel ist die Weigerung als gerechtfertigt anzusehen. (T5)

TE OGH 2001-06-13 7 Ob 129/01y

Ähnlich; Beis wie T4

TE OGH 2002-03-14 6 Ob 50/02z

TE OGH 2007-02-27 1 Ob 253/06x

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Auch zum Absehen vom Erfordernis der Zustimmung eines Elternteils nach Artikel 265 c, des Schweizer Zivilgesetzbuches. (T6)

TE OGH 2009-12-18 2 Ob 239/09z

Auch; Beisatz: Dem Kindeswohl entsprechende, in der Familie des Annehmenden bestehende bessere, der Entwicklung des Kindes förderliche Lebensverhältnisse sind nicht der alleinige oder auch nur überwiegende Gesichtspunkt, die Verweigerung der Zustimmung als nicht gerechtfertigt anzusehen. (T7)

TE OGH 2020-12-21 1 Ob 225/20z

nur T5

TE OGH 2024-08-26 8 Ob 2/24p

Beisatz wie T1; nur T2; nur T4; nur T5

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0008581