OGH
RS0008581
26.08.2024
1Ob733/79; 1Ob557/80 (1Ob609/80); 5Ob604/81; 3Ob686/82 (3Ob687/82); 2Ob569/85; 8Ob690/86; 6Ob723/87; 1Ob513/90; 8Ob525/92; 9Ob208/98y; 7Ob129/01y; 6Ob50/02z; 1Ob253/06x; 2Ob239/09z; 1Ob225/20z; 8Ob2/24p
ABGB §179a Abs2
ABGB §181
ABGB §181a
AußStrG §258
AußStrG §259
ABGB Paragraph 195, Absatz 3, in der Fassung 2. ErwSchG
Es kann nicht genügen, dass das Wohl des Kindes durch die geplante Adoption gefördert, seine Erziehung in bessere Bahnen gelenkt und die Chancen für sein späteres Fortkommen erhöht werden. Eine Ersetzung der verweigerten Zustimmung ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die Weigerungsgründe sittlich nicht gerechtfertigt sind (EvBl 1973/154). Im Zweifel ist die Weigerung als gerechtfertigt anzusehen.
TE OGH 1979-11-12 1 Ob 733/79
Veröff: EvBl 1980/98 S 32 = JBl 1981,208
TE OGH 1980-05-14 1 Ob 557/80
TE OGH 1981-12-16 5 Ob 604/81
TE OGH 1982-12-01 3 Ob 686/82
Beisatz: Beruft sich ein leiblicher Elternteil auf die natürliche Bindung zum Kind, verweigert er die Zustimmung nicht grundlos. (T1)
TE OGH 1985-05-21 2 Ob 569/85
TE OGH 1987-03-12 8 Ob 690/86
TE OGH 1987-12-18 6 Ob 723/87
nur: Es kann nicht genügen, dass das Wohl des Kindes durch die geplante Adoption gefördert, seine Erziehung in bessere Bahnen gelenkt und die Chancen für sein späteres Fortkommen erhöht werden. (T2)
TE OGH 1990-03-07 1 Ob 513/90
TE OGH 1992-06-26 8 Ob 525/92
Auch; nur: Eine Ersetzung der verweigerten Zustimmung ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die Weigerungsgründe sittlich nicht gerechtfertigt sind (EvBl 1973/154). (T3); Beisatz: Auch wenn dem die Zustimmung verweigernden Elternteil kein schuldhaftes Fehlverhalten vorzuwerfen ist, bedarf es einer nach pflichtgemäßen Ermessen vorzunehmenden Abwägung der Interessen des leiblichen Elternteils mit denen des Kindes. (T4)
TE OGH 1998-08-19 9 Ob 208/98y
nur: Im Zweifel ist die Weigerung als gerechtfertigt anzusehen. (T5)
TE OGH 2001-06-13 7 Ob 129/01y
Ähnlich; Beis wie T4
TE OGH 2002-03-14 6 Ob 50/02z
TE OGH 2007-02-27 1 Ob 253/06x
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Auch zum Absehen vom Erfordernis der Zustimmung eines Elternteils nach Artikel 265 c, des Schweizer Zivilgesetzbuches. (T6)
TE OGH 2009-12-18 2 Ob 239/09z
Auch; Beisatz: Dem Kindeswohl entsprechende, in der Familie des Annehmenden bestehende bessere, der Entwicklung des Kindes förderliche Lebensverhältnisse sind nicht der alleinige oder auch nur überwiegende Gesichtspunkt, die Verweigerung der Zustimmung als nicht gerechtfertigt anzusehen. (T7)
TE OGH 2020-12-21 1 Ob 225/20z
nur T5
TE OGH 2024-08-26 8 Ob 2/24p
Beisatz wie T1; nur T2; nur T4; nur T5
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0008581