OGH
12.11.1979
1Ob32/79; 5Ob54/82
ABGB §863 A;
ABGB §863 L;
ABGB §867;
AVG §56;
Ein Bescheid kann zwar, soweit sich aus einschlägigen Gesetzen nichts anderes ergibt, auch die Genehmigung einer stillschweigend zustande-gekommenen rechtsgeschäftlichen Erklärung zu Gegenstand haben aber seinerseits nicht durch Stillschweigen - etwa durch bloße Untätigkeit der Genehmigungsbehörde bei Kenntnis des genehmigungspflichtigen Sachverhaltes - erlassen werden.
TE OGH 1979/11/12 1 Ob 32/79
Veröff: SZ 52/165
TE OGH 1982/12/21 5 Ob 54/82
nur: Ein Bescheid kann nicht durch Stillschweigen - etwa durch bloße Untätigkeit der Genehmigungsbehörde bei Kenntnis des genehmigungspflichtigen Sachverhaltes - erlassen werden. (T1)
RS0014179