OGH
RS0019456
13.12.2023
2Ob571/79; 5Ob685/80; 8Ob625/87; 1Ob2141/96a; 3Ob12/09z; 4Ob59/09v; 2Ob1/09z; 8Ob26/12z; 4Ob142/22v; 7Ob128/23h; 8Ob109/23x
ABGB §1002
ABGB §1090 römisch zwei f
ABGB §1053
Beim mittelbaren Finanzierungsleasing ist der Leasing-Geber nur verpflichtet, bei einem bestimmten Hersteller oder Händler den vom Leasing-Nehmer ausgewählten Gegenstand zu kaufen und zu erwerben und dem Leasing-Nehmer zu überlassen. Im Übrigen übernimmt der Leasing-Geber nur die Finanzierungsaufgabe, trägt das Kreditrisiko, also das Risiko der Zahlungsfähigkeit des Leasing-Nehmers, und ist durch sein Eigentum an der Sache gesichert.
TE OGH 1979-11-06 2 Ob 571/79
Veröff: 52/157
TE OGH 1980-10-07 5 Ob 685/80
Veröff: SZ 53/128 = EvBl 1981/53 S 182 = JBl 1982,647
TE OGH 1988-06-14 8 Ob 625/87
Veröff: JBl 1988,719 = ÖBA 1989,316 (Iro)
TE OGH 1996-07-26 1 Ob 2141/96a
Auch; Veröff: SZ 69/171
TE OGH 2009-05-19 3 Ob 12/09z
nur: Im Übrigen übernimmt der Leasing-Geber nur die Finanzierungsaufgabe, trägt das Kreditrisiko, also das Risiko der Zahlungsfähigkeit des Leasing-Nehmers, und ist durch sein Eigentum an der Sache gesichert. (T1);
Beisatz: Typischerweise ist die Vertragsgestaltung im Interesse des Leasinggebers auf eine Amortisation des eingesetzten Kapitals zuzüglich Finanzierungskosten und angemessenem Gewinn gerichtet. (T2)
TE OGH 2009-09-08 4 Ob 59/09v
Auch; Beisatz: Das Finanzierungsleasing ist eine Form der Investitionsfinanzierung, bei dem an die Stelle des Eigentumserwerbs an den Anlagegütern die bloße Gebrauchsüberlassung tritt. (T3)
TE OGH 2010-04-22 2 Ob 1/09z
Auch; nur T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 2010/41
TE OGH 2013-04-05 8 Ob 26/12z
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
TE OGH 2023-10-17 4 Ob 142/22v
nur T1; Beisatz wie T3
TE OGH 2023-10-24 7 Ob 128/23h
Beisatz wie T3
Beisatz: Hier: Kläger macht als Leasingnehmer eines PKW Rückstellungs- und Wertminderungsansprüche geltend; Abweisung wegen Unschlüssigkeit durch die Vorinstanzen nicht korrekturbedürftig. (T4)
TE OGH 2023-12-13 8 Ob 109/23x
Beisatz: Hier: Schlüssigkeit einer Klage, mit der der Leasingnehmer Schadenersatz vom KFZ-Hersteller begehrt, bejaht, da Abschluss des
Kaufvertrag einen Monat vor Abschluss des Leasingvertrags erfolgte und eine Anzahlung geleistet wurde. Abgrenzung zu 7 Ob 128/23h (T4). (T5)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019456