OGH
30.10.1979
1Ob718/79; 1Ob133/02v
ABGB §943;
ABGB §944;
Die beiden Regelungen des ersten und des zweiten Satzes des Paragraph 944, ABGB sind nicht dahin zu verstehen, daß immer dann, wenn nocht nicht Eigentum besteht, eine Verfügung über künftiges Vermögen im Sinne des zweiten Satzes des Paragraph 944, ABGB geschieht; es kommt vielmehr allein darauf an, ob über etwas verfügt wird, auf das bereits ein sicherer Anspruch als Teil des schon vorhandenen Vermögens besteht oder nicht. Zum gegenwärtigen Vermögen zählen also insbesondere Rechtsansprüche wie solche auf Einantwortung einer Verlassenschaft. Unter Paragraph 944, zweiter Satz ABGB fallen hingegen nur Vermögenswerte, die erst in Zukunft erworben werden sollen.
TE OGH 1979/10/30 1 Ob 718/79
Veröff: JBl 1980,479 = NZ 1980,129 = SZ 52/156
TE OGH 2002/10/25 1 Ob 133/02v
Auch; Beisatz: Ein unbeschränkter Eigentümer kann unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften auch sein künftiges Vermögen verschenken. Da ein Vermögen als Gesamtsache im Sinne des Paragraph 302, ABGB Gegenstand der Schenkung sein kann, muss dies auch für künftiges Vermögen gelten, wenngleich gesetzliche Beschränkungen - hier der zweite Satz des Paragraph 944, ABGB - zu beachten sind. (T1)
RS0018958