Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0076602

Entscheidungsdatum

17.10.1979

Geschäftszahl

1Ob704/79; 6Ob137/09d; 1Ob98/12m

Norm

IPRG §27 Abs2

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 27, Absatz 2, IPRG gilt nur für Bereiche, die an der Grenze zwischen materiellem und formellem Recht liegen, wie etwa das Entschlagungsrecht des Vormundes, die Pflichtangelobung, die Anlegung von Mündelgeldern ua; daher nicht für Pflege und Erziehung der Kinder.

Entscheidungstexte

TE OGH 1979-10-17 1 Ob 704/79

Veröff: JBl 1980,314 (ablehnende Kritik von Schwimann erliegt zu Präs 6912-1/80)

TE OGH 2009-08-05 6 Ob 137/09d

Vgl; Beisatz: Ein österreichisches Gericht, das vor der Frage nach der zutreffenden Bezeichnung für den Betreuer/Sachwalter steht, soll diesen als Sachwalter bezeichnen, auch wenn die Voraussetzungen für dessen Bestellung nicht dem österreichischen Recht zu entnehmen sind. Hier kommt es darauf an, die sich nach österreichischem Recht richtenden Wirkungen durch eine im Inland bekannte Bezeichnung verständlich zu machen. (T1)

TE OGH 2012-08-01 1 Ob 98/12m

Vgl auch