OGH
RS0019400
16.10.1979
5Ob692/79; 4Ob504/80; 5Ob550/80; 1Ob809/81; 3Ob532/86; 6Ob690/89; 12Os67/90; 7Ob335/99m; 8Ob58/02s; 4Ob115/17s
ABGB §983
Ein Darlehensvertrag kommt als Realkontrakt erst mit der Übergabe der Darlehensvaluta in der Weise, daß der Darlehensnehmer darüber willkürlich verfügen kann, zustande.
TE OGH 1979-10-16 5 Ob 692/79
Veröff: JBl 1980,595 = SZ 52/147
TE OGH 1980-06-17 4 Ob 504/80
TE OGH 1980-07-08 5 Ob 550/80
TE OGH 1982-01-27 1 Ob 809/81
TE OGH 1986-03-05 3 Ob 532/86
Auch
TE OGH 1989-10-30 6 Ob 690/89
TE OGH 1990-08-30 12 Os 67/90
Vgl auch
TE OGH 2000-02-16 7 Ob 335/99m
Vgl; Beisatz: Die Zuzählung eines in einem Geldkreditvertrag zugesagten Betrags erfolgt nicht schon durch die Gutschrift des kreditierten Betrages auf einem Konto des Kreditnehmers bei der Bank, da im zweipersonalen Verhältnis zwischen Bank und Kreditnehmer dadurch nur die Forderung aus dem Kreditvertrag deklaratorisch anerkannt wird, wohl aber dann, wenn die Gutschrift auf ein anderes Konto des Kunden, das sich im Soll befindet, übertragen wurde und die Bank dann vereinbarungsgemäß durch Aufrechnung damit leistet. (T1)
TE OGH 2002-08-08 8 Ob 58/02s
Vgl; Beis wie T1 nur: Die Zuzählung eines in einem Geldkreditvertrag zugesagten Betrags erfolgt nicht schon durch die Gutschrift des kreditierten Betrages auf einem Konto des Kreditnehmers bei der Bank. (T2); Beisatz: War Kreditzuzählung durch Barzahlung vereinbart, wurde aber eine Barzahlung an den Kreditnehmer nicht nachgewiesen (hier: Auszahlung erfolgte an einen Dritten), so entsteht keine Rückzahlungsverpflichtung des Kreditnehmers. (T3)
TE OGH 2017-07-27 4 Ob 115/17s
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019400