Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0019400

Entscheidungsdatum

16.10.1979

Geschäftszahl

5Ob692/79; 4Ob504/80; 5Ob550/80; 1Ob809/81; 3Ob532/86; 6Ob690/89; 12Os67/90; 7Ob335/99m; 8Ob58/02s; 4Ob115/17s

Norm

ABGB §983

Rechtssatz

Ein Darlehensvertrag kommt als Realkontrakt erst mit der Übergabe der Darlehensvaluta in der Weise, daß der Darlehensnehmer darüber willkürlich verfügen kann, zustande.

Entscheidungstexte

TE OGH 1979-10-16 5 Ob 692/79

Veröff: JBl 1980,595 = SZ 52/147

TE OGH 1980-06-17 4 Ob 504/80

TE OGH 1980-07-08 5 Ob 550/80

TE OGH 1982-01-27 1 Ob 809/81

TE OGH 1986-03-05 3 Ob 532/86

Auch

TE OGH 1989-10-30 6 Ob 690/89

TE OGH 1990-08-30 12 Os 67/90

Vgl auch

TE OGH 2000-02-16 7 Ob 335/99m

Vgl; Beisatz: Die Zuzählung eines in einem Geldkreditvertrag zugesagten Betrags erfolgt nicht schon durch die Gutschrift des kreditierten Betrages auf einem Konto des Kreditnehmers bei der Bank, da im zweipersonalen Verhältnis zwischen Bank und Kreditnehmer dadurch nur die Forderung aus dem Kreditvertrag deklaratorisch anerkannt wird, wohl aber dann, wenn die Gutschrift auf ein anderes Konto des Kunden, das sich im Soll befindet, übertragen wurde und die Bank dann vereinbarungsgemäß durch Aufrechnung damit leistet. (T1)

TE OGH 2002-08-08 8 Ob 58/02s

Vgl; Beis wie T1 nur: Die Zuzählung eines in einem Geldkreditvertrag zugesagten Betrags erfolgt nicht schon durch die Gutschrift des kreditierten Betrages auf einem Konto des Kreditnehmers bei der Bank. (T2); Beisatz: War Kreditzuzählung durch Barzahlung vereinbart, wurde aber eine Barzahlung an den Kreditnehmer nicht nachgewiesen (hier: Auszahlung erfolgte an einen Dritten), so entsteht keine Rückzahlungsverpflichtung des Kreditnehmers. (T3)

TE OGH 2017-07-27 4 Ob 115/17s

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019400