OGH
16.10.1979
4Ob381/79; 4Ob131/91; 4Ob305/00g; 4Ob168/01m; 4Ob211/01k
UWG §2 D1;
Zu den Angaben über die "Beschaffenheit" der Ware gehören auch alle Aussagen über bestimmte für den Kaufentschluß des Publikums relevante Eigenschaften der angebotenen Ware (hier: die Behauptung, daß die betreffende Ware sicher und gefahrlos benützt werden könne).
TE OGH 1979/10/16 4 Ob 381/79
Veröff: ÖBl 1980,41
TE OGH 1992/03/10 4 Ob 131/91
Vgl auch; Beisatz: Jede Irreführung über irgendwelche Vorzüge einer Ware ist grundsätzlich unerlaubte Reklame im Sinne des Paragraph 2, UWG. (T1) Veröff: ÖBl 1992,131
TE OGH 2001/01/30 4 Ob 305/00g
Vgl auch; Beis wie T1
TE OGH 2001/09/12 4 Ob 168/01m
Vgl auch; Beisatz: Die Beschaffenheit einer Ware hängt von allen ihren Eigenschaften ab, die bei Würdigung ihrer Brauchbarkeit in Betracht kommen. Hierzu gehören nicht nur Aussagen über die qualitätsprägenden Eigenarten einer Leistung, sondern auch Aussagen über die einer Ware innewohnenden rechtlichen Eigenschaften oder über eine amtliche Anerkennung eines Produkts; Angaben über amtliche und behördliche Prüfungen und Zulassungen sind nämlich in hohem Maße geeignet, den Verkehr von der Güte und Brauchbarkeit einer Ware zu überzeugen. (T2)
TE OGH 2001/09/25 4 Ob 211/01k
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2
RS0078222