OGH
16.10.1979
4Ob376/79; 4Ob330/81
UWG §14 A1;
UWG §24;
Gegenstand der Entscheidung sind grundsätzlich nur die tatsächlich vorgenommene Werbung und nicht hypothetische Werbeaussagen und Werbegestaltungen. Es ist nämlich nur die Frage der Wettbewerbswidrigkeit des bescheinigten Verhaltens im konkreten Fall, nicht aber jene zu beurteilen, wie die Parteien eines Prozesses im konkreten Fall ihre Werbung anders gestalten könnten, um eine Wettbewerbswidrigkeit zu vermeiden.
TE OGH 1979/10/16 4 Ob 376/79
TE OGH 1981/04/07 4 Ob 330/81
Beisatz: Donauland-Preisausschreiben (T1)
RS0079165