OGH
RS0055931
01.10.1979
Bkd11/78; Bkd25/85; 4Ob102/22m
DSt 1872 §2 C4; RAO §11 Abs1
Ein Rechtsanwalt kann zur Einbringung eines Rechtsmittels nicht verpflichtet werden, wenn er nach gewissenhafter, pflichtgemäßer Prüfung der Sachlage und Rechtslage dieses Rechtsmittel als aussichtslos oder gar als mutwillig erkennen muß (Unterlassung der Einbringung einer Wiederaufnahmsklage als Verfahrenshilfeanwalt).
TE OGH 1979-10-01 Bkd 11/78
Veröff: AnwBl 1980,155
TE OGH 1985-10-21 Bkd 25/85
Vgl auch; Beisatz: Rechtsanwalt unterläßt als Verlassenschaftskurator einen (aussichtslosen) Rekurs gegen die Bewilligung einer Sicherungsexekution gemäß Paragraph 371, Ziffer 2, EO - keine Berufspflichtenverletzung. (T1)
TE OGH 2022-06-30 4 Ob 102/22m
Vgl; Beisatz: Hier: (zu Recht) Weigerung Schadenersatzklage gestützt auf Antidiskriminierungsgesetz einzubringen, weil kein diskriminierendes Verhalten erkennbar war. (T2)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0055931