OGH
RS0054693
26.08.2024
4Ob13/79 (4Ob14/79); 9ObA254/93; 9ObA196/99k; 8ObA118/02i; 9ObA32/08h; 8ObA4/24g
DO.A §36 Abs2
DO.A §37
DO.A Anl4
Der Grundsatz des Paragraph 36, Absatz 2, letzter Halbsatz DO.A, dass der Angestellte bei Überlagerung von Tätigkeiten aus verschiedenen Aufgabenbereichen (nur) dann nach der höherwertigen Tätigkeit einzureihen ist, wenn sich diese "in einem erheblichen Ausmaß und regelmäßig wiederholt", gilt sinngemäß auch dort, wo die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit dann eine höhere Einstufung rechtfertigt, wenn dem betreffenden Angestellten ein zusätzlicher Aufgabenbereich übertragen ist.
TE OGH 1979-09-25 4 Ob 13/79
TE OGH 1993-09-22 9 ObA 254/93
nur: Der Grundsatz des Paragraph 36, Absatz 2, letzter Halbsatz DO.A, dass der Angestellte bei Überlagerung von Tätigkeiten aus verschiedenen Aufgabenbereichen (nur) dann nach der höherwertigen Tätigkeit einzureihen ist, wenn sich diese "in einem erheblichen Ausmaß und regelmäßig wiederholt". (T1); Beisatz: Erheblich ist keine "überwiegende", sondern eine im Verhältnis zu den sonstigen Agenden ins Gewicht fallende Tätigkeit des betreffenden Angestellten. Dreißig Prozent der höherwertigen Tätigkeit ist erheblich (Paragraph 48, ASGG). (T2)
TE OGH 1999-09-01 9 ObA 196/99k
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Paragraph 35, DO.C. (T3)
TE OGH 2002-07-04 8 ObA 118/02i
Auch
TE OGH 2008-03-03 9 ObA 32/08h
Auch; nur T1
TE OGH 2024-08-26 8 ObA 4/24g
Beisatz wie T2
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0054693