Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0054693

Entscheidungsdatum

26.08.2024

Geschäftszahl

4Ob13/79 (4Ob14/79); 9ObA254/93; 9ObA196/99k; 8ObA118/02i; 9ObA32/08h; 8ObA4/24g

Norm

DO.A §36 Abs2

DO.A §37

DO.A Anl4

Rechtssatz

Der Grundsatz des Paragraph 36, Absatz 2, letzter Halbsatz DO.A, dass der Angestellte bei Überlagerung von Tätigkeiten aus verschiedenen Aufgabenbereichen (nur) dann nach der höherwertigen Tätigkeit einzureihen ist, wenn sich diese "in einem erheblichen Ausmaß und regelmäßig wiederholt", gilt sinngemäß auch dort, wo die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit dann eine höhere Einstufung rechtfertigt, wenn dem betreffenden Angestellten ein zusätzlicher Aufgabenbereich übertragen ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1979-09-25 4 Ob 13/79

TE OGH 1993-09-22 9 ObA 254/93

nur: Der Grundsatz des Paragraph 36, Absatz 2, letzter Halbsatz DO.A, dass der Angestellte bei Überlagerung von Tätigkeiten aus verschiedenen Aufgabenbereichen (nur) dann nach der höherwertigen Tätigkeit einzureihen ist, wenn sich diese "in einem erheblichen Ausmaß und regelmäßig wiederholt". (T1); Beisatz: Erheblich ist keine "überwiegende", sondern eine im Verhältnis zu den sonstigen Agenden ins Gewicht fallende Tätigkeit des betreffenden Angestellten. Dreißig Prozent der höherwertigen Tätigkeit ist erheblich (Paragraph 48, ASGG). (T2)

TE OGH 1999-09-01 9 ObA 196/99k

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Paragraph 35, DO.C. (T3)

TE OGH 2002-07-04 8 ObA 118/02i

Auch

TE OGH 2008-03-03 9 ObA 32/08h

Auch; nur T1

TE OGH 2024-08-26 8 ObA 4/24g

Beisatz wie T2

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0054693