OGH
25.09.1979
4Nd303/79
JN §28;
UWG §9 A;
Wenn ein ausländisches Unternehmen (hier Bank), auch für den Bereich des Inlandes einem anderen Unternehmen (hier Bank) die Führung ihres derzeitigen Namens mit der Begründung bestreitet, daß Verwechslungsgefahr vorliegt, liegt ein Fall vor, in welchem ein besonderes Bedürfnis besteht, den Rechtsstreit im Inland auszutragen.
TE OGH 1979/09/25 4 Nd 303/79
RS0046407