Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.09.1979

Geschäftszahl

4Nd303/79

Norm

JN §28;

UWG §9 A;

Rechtssatz

Wenn ein ausländisches Unternehmen (hier Bank), auch für den Bereich des Inlandes einem anderen Unternehmen (hier Bank) die Führung ihres derzeitigen Namens mit der Begründung bestreitet, daß Verwechslungsgefahr vorliegt, liegt ein Fall vor, in welchem ein besonderes Bedürfnis besteht, den Rechtsstreit im Inland auszutragen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1979/09/25 4 Nd 303/79

Rechtssatznummer

RS0046407