OGH
25.09.1979
4Nd303/79; 4Nd1/88
JN §28;
UWG §9 A;
Es besteht ein besonderes Bedürfnis, einen Rechtsstreit über eine negative Feststellungsklage gegen denjenigen im Inland zu führen, der die Zulässigkeit der Führung einer Unternehmensbezeichnung bestreitet, weil ein im Rechtsstreit über das Recht zur Führung seines Namens ergehendes Urteil auch Auswirkungen auf das inländische Handelsregister haben würde, da der im Geschäftsverkehr gebrauchte Name dem im Handelsregister eingetragenen, entsprechen soll. Dazu kommt noch, daß es sich beim Handelsnamen um Immaterialgüterrechte handelt, welche dem Territorialprinzip unterliegen.
TE OGH 1979/09/25 4 Nd 303/79
Veröff: JBl 1980,211
TE OGH 1988/05/11 4 Nd 1/88
Vgl; Veröff: ÖBl 1989,61 = RdW 1989,66
RS0046347