Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.09.1979

Geschäftszahl

8Ob209/79; 1Ob606/95

Norm

ZPO §396 B;

Rechtssatz

Was das Gesetz "für wahr zu halten" nennt, hat immer nur den Sachverhalt zum Gegenstand, niemals rechtliche Behauptungen. Solche hat der Richter auch bei Fällung eines Versäumungsurteiles nachzuprüfen und das Klagebegehren abzuweisen, wenn der vorgebrachte Sachverhalt den begehrten Anspruch nicht erzeugt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1979/09/14 8 Ob 209/79

TE OGH 1995/10/17 1 Ob 606/95

Auch

Rechtssatznummer

RS0040972