OGH
RS0014088
26.06.2024
5Ob615/79; 1Ob31/97h; 3Ob17/08h; 2Ob52/16k; 9ObA31/24k
ABGB §862
ABGB §865
ABGB §897
KSchG §6 Abs1 Z1
Wer bis zum Genehmigungsbeschluss des vertretungsbefugten Organs seines Vertragspartners an die genehmigungsbedürftige Vereinbarung einseitig gebunden ist, kann, falls er die einseitige Bindung für zu lange erachtet, in analoger Anwendung des Paragraph 865, letzter Satz ABGB vergleiche hiezu Gschnitzer in Klang 2. Auflage IV/1, 90 f) eine angemessene Frist für die Genehmigung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf seine Bindung ohne besondere Rücktrittserklärung beendet ist.
TE OGH 1979-09-11 5 Ob 615/79
TE OGH 1997-06-24 1 Ob 31/97h
TE OGH 2008-04-10 3 Ob 17/08h
Ähnlich; Beisatz: Die verspätete Genehmigung führt nicht zum Vertragsabschluss, soweit nicht ein Fall nach Paragraph 862 a, ABGB vorliegt. (T1)
Beisatz: Hier: Genehmigung durch Verlassenschaftsgericht erforderlich. (T2)
TE OGH 2017-04-27 2 Ob 52/16k
Auch; Beisatz: Hier: Genehmigung nach Paragraph 17, Absatz 5, PSG. (T3); Veröff: SZ 2017/52
TE OGH 2024-06-26 9 ObA 31/24k
Beisatz: Setzt der Dritte dem Geschäftsherrn in seiner Aufforderung keine konkrete Frist, kann der Geschäftsherr nur innerhalb angemessener Frist genehmigen. (T4)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0014088