OGH
RS0011323
29.08.1979
1Ob680/79; 3Ob14/87; 4Ob523/92; 2Ob522/95; 5Ob324/00h; 7Ob225/03v; 5Ob195/04v; 8Ob105/07k; 5Ob20/12w; 3Ob113/19t
ABGB §431; ABGB §440; ABGB §442; GBG §61 A; GBG §63; ZPO §503 Z4 E4c17
Der einer Löschungsklage entgegenstehende gute Glaube eines im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Dritten muss nicht bloß im Zeitpunkt des Abschlusses des Erwerbsgeschäftes, sondern auch noch im Zeitpunkt des Ansuchens um grundbücherliche Einverleibung gegeben gewesen sein. Wann ein den guten Glauben ausschließendes Verschulden anzunehmen ist, ist Tatfrage; der Erwerber ist zur Eigentumsprüfung verpflichtet, wenn auch auf Grund glaubwürdiger, durch Beweismittel (hier: die Begründung einer einstweiligen Verfügung) unterstützte Mitteilung besondere Bedenken ergeben.
TE OGH 1979-08-29 1 Ob 680/79
NZ 1980,78
TE OGH 1987-11-11 3 Ob 14/87
nur: Der einer Löschungsklage entgegenstehende gute Glaube eines im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Dritten muss nicht bloß im Zeitpunkt des Abschlusses des Erwerbsgeschäftes, sondern auch noch im Zeitpunkt des Ansuchens um grundbücherliche Einverleibung gegeben gewesen sein. (T1)
Veröff: SZ 60,237 = NZ 1988,113 ( Hofmeister 117 ) = BA 1988,726
TE OGH 1992-04-07 4 Ob 523/92
nur T1
TE OGH 1997-05-26 2 Ob 522/95
nur T1
TE OGH 2001-05-15 5 Ob 324/00h
Auch; nur T1
TE OGH 2004-09-29 7 Ob 225/03v
nur T1
TE OGH 2004-09-28 5 Ob 195/04v
Vgl auch; nur T1
TE OGH 2007-12-17 8 Ob 105/07k
Vgl auch
TE OGH 2012-07-04 5 Ob 20/12w
Auch; nur T1
TE OGH 2019-08-29 3 Ob 113/19t
nur T1; Beisatz: Geschützt ist immer nur das Vertrauen auf den Grundbuchsstand, nicht aber auf außerbücherliche Umstände; diese können allenfalls den guten Glauben zerstören. (T2)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0011323