Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0011323

Entscheidungsdatum

29.08.1979

Geschäftszahl

1Ob680/79; 3Ob14/87; 4Ob523/92; 2Ob522/95; 5Ob324/00h; 7Ob225/03v; 5Ob195/04v; 8Ob105/07k; 5Ob20/12w; 3Ob113/19t

Norm

ABGB §431; ABGB §440; ABGB §442; GBG §61 A; GBG §63; ZPO §503 Z4 E4c17

Rechtssatz

Der einer Löschungsklage entgegenstehende gute Glaube eines im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Dritten muss nicht bloß im Zeitpunkt des Abschlusses des Erwerbsgeschäftes, sondern auch noch im Zeitpunkt des Ansuchens um grundbücherliche Einverleibung gegeben gewesen sein. Wann ein den guten Glauben ausschließendes Verschulden anzunehmen ist, ist Tatfrage; der Erwerber ist zur Eigentumsprüfung verpflichtet, wenn auch auf Grund glaubwürdiger, durch Beweismittel (hier: die Begründung einer einstweiligen Verfügung) unterstützte Mitteilung besondere Bedenken ergeben.

Entscheidungstexte

TE OGH 1979-08-29 1 Ob 680/79

NZ 1980,78

TE OGH 1987-11-11 3 Ob 14/87

nur: Der einer Löschungsklage entgegenstehende gute Glaube eines im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Dritten muss nicht bloß im Zeitpunkt des Abschlusses des Erwerbsgeschäftes, sondern auch noch im Zeitpunkt des Ansuchens um grundbücherliche Einverleibung gegeben gewesen sein. (T1)

Veröff: SZ 60,237 = NZ 1988,113 ( Hofmeister 117 ) = BA 1988,726

TE OGH 1992-04-07 4 Ob 523/92

nur T1

TE OGH 1997-05-26 2 Ob 522/95

nur T1

TE OGH 2001-05-15 5 Ob 324/00h

Auch; nur T1

TE OGH 2004-09-29 7 Ob 225/03v

nur T1

TE OGH 2004-09-28 5 Ob 195/04v

Vgl auch; nur T1

TE OGH 2007-12-17 8 Ob 105/07k

Vgl auch

TE OGH 2012-07-04 5 Ob 20/12w

Auch; nur T1

TE OGH 2019-08-29 3 Ob 113/19t

nur T1; Beisatz: Geschützt ist immer nur das Vertrauen auf den Grundbuchsstand, nicht aber auf außerbücherliche Umstände; diese können allenfalls den guten Glauben zerstören. (T2)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0011323