OGH
RS0034205
26.08.2024
1Ob660/79; 1Ob614/93; 3Ob121/04x; 4Ob218/13g; 9Ob2/17k; 6Ob112/22x; 9ObA50/23b; 8Ob49/24z
ABGB §1486
Für die kurze Verjährungszeit ist allein die Aufzählung der konkreten Forderung im Gesetz maßgebend.
TE OGH 1979-07-13 1 Ob 660/79
Veröff: SZ 52/117
TE OGH 1994-04-19 1 Ob 614/93
TE OGH 2005-02-16 3 Ob 121/04x
Vgl aber; Beisatz: Die Aufzählung der dieser Bestimmung unterliegenden Geschäfte ist wohl taxativ, ihre sinngemäße Anwendung auf Rechtsverhältnisse, die nicht ausdrücklich genannt sind, ist nach herrschender Ansicht aber nicht ausgeschlossen (9 ObA 157/98y = SZ 71/205 mwN; M. Bydlinski in Rummel³ Paragraph 1486, ABGB Rz 1). (T1)
TE OGH 2014-03-25 4 Ob 218/13g
Vgl aber; Beis wie T1
TE OGH 2017-02-28 9 Ob 2/17k
Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: In der jüngeren Rechtsprechung besteht darüber hinaus die Tendenz, die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1486, ABGB über ihren unmittelbaren Anwendungsbereich vertraglicher Erfüllungsansprüche hinaus auch auf (Bereicherungs-)Ansprüche zu erstrecken, die funktionell vertraglichen Erfüllungsansprüchen ähneln oder wirtschaftlich an deren Stelle treten (jüngst etwa 10 Ob 62/16i mwN). (T2)
Veröff: SZ 2017/28
TE OGH 2022-11-18 6 Ob 112/22x
Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Die für die erfolgte Gebrauchsüberlassung einer Liegenschaft geltend gemachten Kondiktionsansprüche nach Paragraph 877, ABGB analog unterfallen der sinngemäß heranzuziehenden dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1486, Ziffer 4, ABGB. (T3)
TE OGH 2024-06-26 9 ObA 50/23b
vgl; Beisatz wie T1
TE OGH 2024-08-26 8 Ob 49/24z
vgl; Beisatz: Hier: Rückforderung irrtümlich zu viel gezahlter Abfertigungsbeträge aus einem Dienstverhältnis. (T4); Beisatz wie T1
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0034205