Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0020010

Entscheidungsdatum

30.07.2026

Geschäftszahl

4Ob538/79; 5Ob10/81; 4Ob522/82; 1Ob544/88; 1Ob30/91; 10Ob145/05d; 6Ob234/06i; 9ObA35/09a; 4Ob134/12b; 10Ob18/14s; 7Ob206/15t; 10Ob80/15k; 7Ob8/17b; 8Ob86/16d; 8Ob27/19g; 2Ob185/25g; 5Ob74/26g

Norm

ABGB §1054

ABGB §1056

Rechtssatz

Das dem Kontrahenten durch die Preisfestsetzung eingeräumte Gestaltungsrecht schafft grundsätzlich zwischen den Parteien ein verbindliches Recht, sofern der Gestaltungsberechtigte nicht die ihm schon durch den Vertrag selbst gesetzten Grenzen (etwa gemeinsam festgelegte Abrechnungsrichtlinien) überschreitet oder das Ergebnis offenbar unbillig ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1979-07-10 4 Ob 538/79

Veröff: EvBl 1980/38 = JBl 1980,151 (zustimmend Bydlinski)

TE OGH 1981-11-10 5 Ob 10/81

Vgl auch; Veröff: SZ 54/164 = MietSlg 33493 = MietSlg 33635(23)

TE OGH 1982-03-30 4 Ob 522/82

Beisatz: Zulässige Wertsicherungsklausel, wenn sich der Kreditgeber eine Erhöhung des Zinssatzes bei einer Änderung der Geldmarktverhältnisse vorbehält. (T1)

Veröff: SZ 55/44

TE OGH 1988-05-18 1 Ob 544/88

Auch

TE OGH 1991-07-10 1 Ob 30/91

Veröff: SZ 64/92 = JBl 1992,35

TE OGH 2006-06-13 10 Ob 145/05d

Beisatz: Hier: Zur Ausübung des Zinsgestaltungsrechts bei einem Unternehmerkredit. (T2)

TE OGH 2006-11-30 6 Ob 234/06i

Beisatz: Die Preisbestimmung durch den Kontrahenten steht im Zweifel unter der Anforderung der Austauschgerechtigkeit und der Ausübung billigen Ermessens. (T3)

Beisatz: Hier: Preisanpassungsklausel in Gaslieferungsvertrag. (T4)

TE OGH 2010-03-03 9 ObA 35/09a

Auch; Beisatz: Die Preisbestimmung durch eine Partei unterliegt daher insofern der richterlichen Kontrolle, als eine Partei an eine grob unbillige Preisfestsetzung durch die andere Partei nicht gebunden ist. Die Preisbestimmung hat sich an der Austauschgerechtigkeit im Einzelfall zu orientieren, für die die Interessenlage beider Parteien von Bedeutung ist. Dem Vertragsteil, dem die Festsetzung einer Leistung überlassen wird, soll ein Spielraum eingeräumt werden, innerhalb dessen ein (der gerichtlichen Überprüfung zugänglicher) Ermessensfehler nicht vorliegt. Wird jedoch die Ermessensgrenze überschritten, kann die verfehlte - grob unbillige - „Preisfestsetzung" (hier: Kürzung der Sonderprovision) durch den Richter korrigiert werden. (T5)

TE OGH 2012-12-17 4 Ob 134/12b

Vgl auch; Vgl auch Beis wie T5; Beisatz: Paragraph 1056, ABGB liefert keine Handhabe dafür, einen potentiellen Vertragspartner zur Änderung seines Anbots zu zwingen. (T6)

TE OGH 2014-04-23 10 Ob 18/14s

Auch

TE OGH 2015-12-16 7 Ob 206/15t

TE OGH 2016-09-13 10 Ob 80/15k

Auch

TE OGH 2017-07-05 7 Ob 8/17b

Beis wie T5

TE OGH 2017-05-30 8 Ob 86/16d

Auch; Beisatz: Behält sich der Kreditgeber vor, bei einer Änderung der Geldmarktverhältnisse einen geänderten Zinssatz festzusetzen, um diesen damit gemäß der allgemeinen Geldmarktsituation anzupassen, so unterliegt diese Anpassung der Inhaltskontrolle durch die Gerichte dahin, ob der Gestaltungsberechtigte die ihm schon durch den Vertrag gesetzten Grenzen überschritten hat oder ob das Ergebnis offenbar unbillig ist. (T7)

TE OGH 2019-03-25 8 Ob 27/19g

Beisatz: Wird im Vertrag eine Entscheidung eines Vertragsteils nach Ermessen vereinbart, so ist dies – der Übung des redlichen Verkehrs entsprechend (Paragraph 914, ABGB) – dahingehend zu verstehen, dass es sich um kein willkürlich, sondern billig auszuübendes Ermessen handelt. (T8)

TE OGH 2026-01-20 2 Ob 185/25g

vgl; Beisatz: Die Preisbestimmung durch einen Dritten (Paragraph 1056, ABGB) wird schon mit Zugang an einen der Vertragsteile wirksam und unwiderruflich. Offenbare Schreib- oder Rechenfehler können im Wege der Auslegung berücksichtigt werden. Darüber hinausgehende Korrektur- oder Änderungsmöglichkeiten bestehen nur bei einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien des zu ergänzenden Vertrags. (T9)

TE OGH 2026-07-30 5 Ob 74/26g

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0020010