OGH
10.07.1979
4Ob364/79 (4Ob365/79); 4Ob308/80; 4Ob362/81; 4Ob126/01k
UWG §9 B6;
UWG §9 C1;
UWG §9 C2;
Will ein Unternehmer eine bestimmte Farbenzusammenstellung als besonderes Kennzeichen seines Unternehmens geschützt haben, dann muß sich deren an sich fehlenden Unterscheidungskraft - Farben und Farbenzusammenstellung stehen grundsätzlich im Gemeingebrauch - so im Geschäftsverkehr durchgesetzt haben, daß die angesprochenen Verkehrskreise darin einen eindeutigen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erblicken (ÖBl 1964,90).
TE OGH 1979/07/10 4 Ob 364/79
TE OGH 1980/03/04 4 Ob 308/80
Beisatz: "Autohaus sieben Brunnen" und "Küchler Diskont". (T1)
TE OGH 1981/07/07 4 Ob 362/81
Beisatz: Besondere farbliche Gestaltung der Fassade eines Betriebsgebäudes - Bosch - rot-gelb-braun. (T2) Veröff: ÖBl 1982,101
TE OGH 2001/06/12 4 Ob 126/01k
Auch
RS0078758