Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.07.1979

Geschäftszahl

4Ob364/79 (4Ob365/79); 4Ob308/80; 4Ob362/81; 4Ob126/01k

Norm

UWG §9 B6;

UWG §9 C1;

UWG §9 C2;

Rechtssatz

Will ein Unternehmer eine bestimmte Farbenzusammenstellung als besonderes Kennzeichen seines Unternehmens geschützt haben, dann muß sich deren an sich fehlenden Unterscheidungskraft - Farben und Farbenzusammenstellung stehen grundsätzlich im Gemeingebrauch - so im Geschäftsverkehr durchgesetzt haben, daß die angesprochenen Verkehrskreise darin einen eindeutigen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erblicken (ÖBl 1964,90).

Entscheidungstexte

TE OGH 1979/07/10 4 Ob 364/79

TE OGH 1980/03/04 4 Ob 308/80

Beisatz: "Autohaus sieben Brunnen" und "Küchler Diskont". (T1)

TE OGH 1981/07/07 4 Ob 362/81

Beisatz: Besondere farbliche Gestaltung der Fassade eines Betriebsgebäudes - Bosch - rot-gelb-braun. (T2) Veröff: ÖBl 1982,101

TE OGH 2001/06/12 4 Ob 126/01k

Auch

Rechtssatznummer

RS0078758