OGH
10.07.1979
4Ob364/79 (4Ob365/79)
UWG §1 D3c;
Die nachgeahmte Werbung muß kraft ihrer besonderen Eigenart geeignet sein, im Gedächtnis des Publikums die Vorstellung einer ausschließlich von der Klägerin betriebenen Werbung hervorzurufen.
TE OGH 1979/07/10 4 Ob 364/79
RS0078252