Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.07.1979

Geschäftszahl

4Ob364/79 (4Ob365/79)

Norm

UWG §1 D3c;

Rechtssatz

Die nachgeahmte Werbung muß kraft ihrer besonderen Eigenart geeignet sein, im Gedächtnis des Publikums die Vorstellung einer ausschließlich von der Klägerin betriebenen Werbung hervorzurufen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1979/07/10 4 Ob 364/79

Rechtssatznummer

RS0078252