Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.07.1979

Geschäftszahl

4Ob361/79; 4Ob360/82; 4Ob386/83; 4Ob2365/96i

Norm

UWG §1 D1d;

Rechtssatz

Das "Anzapfen" eines Lieferanten durch einen Händler begründet unter dem Gesichtspunkt der "Nötigung", also der Ausübung psychischen Drucks, immer dann einen Verstoß gegen die guten Sitten, wenn der angesprochene Unternehmer nach den Umständen den Eindruck gewinnen kann, daß er bei einer Ablehnung der erbetenen Leistung wirtschaftliche Nachteile erleiden könnte (hier: Rundschreiben an Lieferanten, in welchem um freiwillige Leistung eines Unkostenbeitrages für Werbeleistungen ersucht wird).

Entscheidungstexte

TE OGH 1979/07/10 4 Ob 361/79

Veröff: SZ 52/115 = ÖBl 1979,152 = GRURInt 1980,372

TE OGH 1983/01/18 4 Ob 360/82

Veröff: SZ 56/9 = EvBl 1983/42 S 160 = ÖBl 1983,55 = GRURInt 1983,811

TE OGH 1983/11/08 4 Ob 386/83

Beisatz: Es kommt also darauf an, daß der Angezapfte zu einer Zuwendung veranlaßt werden soll, die er ohne das Gefühl der Pression nicht gemacht hätte. (T1) Veröff: ÖBl 1984,10 = RdW 1984,140

TE OGH 1996/12/17 4 Ob 2365/96i

nur: Das "Anzapfen" eines Lieferanten durch einen Händler begründet unter dem Gesichtspunkt der "Nötigung", also der Ausübung psychischen Drucks, immer dann einen Verstoß gegen die guten Sitten, wenn der angesprochene Unternehmer nach den Umständen den Eindruck gewinnen kann, daß er bei einer Ablehnung der erbetenen Leistung wirtschaftliche Nachteile erleiden könnte. (T2) Beis wie T1; Beisatz: Mit Auseinandersetzung mit der im Schrifttum geäußerten Kritik an der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. (T3) Veröff: SZ 69/284

Rechtssatznummer

RS0077790