Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.06.1979

Geschäftszahl

6Ob659/79

Norm

ZPO §15 Abs2;

ZPO §190 A;

ZPO §192 B1;

Rechtssatz

Ist der Anfechtungsgegenstand nicht bloß die Ablehnung einer beantragten oder von amtswegen angeordneten Verfahrensunterbrechung und damit eine nach Paragraphen 187 bis 191 ZPO in das richterliche Ermessen gelegte Maßnahme der Prozeßleitung, sondern auch die beschlußmäßige Ausschaltung eines Streitgenossen einer nach Meinung des Beklagten einheitlichen Streitpartei und damit ein angeblicher Verstoß gegen die zwingende Vorschrift des Paragraph 15, Absatz 2, ZPO, dann ist die beschlußmäßige Ausschaltung des Streitgenossen jedenfalls anfechtbar.

Entscheidungstexte

TE OGH 1979/06/27 6 Ob 659/79

Veröff: SZ 52/107

Rechtssatznummer

RS0035428