Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0021861

Entscheidungsdatum

27.06.1979

Geschäftszahl

3Ob512/79 (3Ob513/79); 4Ob22/82; 8ObA74/22y

Norm

ABGB §1152 C6; ABGB §1435

Rechtssatz

Endgültige Unentgeltlichkeit der Leistung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Arbeitsleistungen ganz oder zum Teil nach dem Parteiwillen oder hilfsweise nach den gesamten, auf Grund redlicher Verkehrssitte zu beurteilenden Umständen aus Entgegenkommen oder bloßer Gefälligkeit erbracht wurden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1979-06-27 3 Ob 512/79

Veröff: EvBl 1980/37 S 130

TE OGH 1983-03-22 4 Ob 22/82

Auch

TE OGH 2022-10-24 8 ObA 74/22y

Vgl; Beisatz: Hier: Annahme bloßer (Gegen)Gefälligkeiten bei einem Kläger, der nach Abstimmung mit dem Erstbeklagten mietzinsfrei in einem der leerstehenden Häuser der Zweitbeklagten wohnen durfte und kleine Arbeiten auf den Liegenschaften der Zweitbeklagten übernahm. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0021861