OGH
RS0021861
27.06.1979
3Ob512/79 (3Ob513/79); 4Ob22/82; 8ObA74/22y
ABGB §1152 C6; ABGB §1435
Endgültige Unentgeltlichkeit der Leistung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Arbeitsleistungen ganz oder zum Teil nach dem Parteiwillen oder hilfsweise nach den gesamten, auf Grund redlicher Verkehrssitte zu beurteilenden Umständen aus Entgegenkommen oder bloßer Gefälligkeit erbracht wurden.
TE OGH 1979-06-27 3 Ob 512/79
Veröff: EvBl 1980/37 S 130
TE OGH 1983-03-22 4 Ob 22/82
Auch
TE OGH 2022-10-24 8 ObA 74/22y
Vgl; Beisatz: Hier: Annahme bloßer (Gegen)Gefälligkeiten bei einem Kläger, der nach Abstimmung mit dem Erstbeklagten mietzinsfrei in einem der leerstehenden Häuser der Zweitbeklagten wohnen durfte und kleine Arbeiten auf den Liegenschaften der Zweitbeklagten übernahm. (T1)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0021861