Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0045702

Entscheidungsdatum

14.04.2026

Geschäftszahl

4Ob510/79; 5Ob28/82; 1Ob22/86; 2Ob524/90; 6Ob4/97z; 3Ob22/01h; 1Ob153/03m; 6Ob159/07m; 2Ob115/07m; 6Ob211/12s; 2Ob87/13b; 7Ob210/13b; 6Ob218/14y; 4Ob57/23w; 5Ob7/26d

Norm

BAO §21

JN §1 CXV

UStG 1972 §1

UStG §3

UStG §11 Abs1

Rechtssatz

Die sich aus dem Paragraph 11, Absatz eins, UStG für den liefernden Unternehmer ergebende Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung hat zivilrechtlichen Charakter. Die Frage aber, ob eine "steuerpflichtige Lieferung" ausgeführt wird und wer "Lieferant" und wer "Empfänger" der Lieferung ist, muss ausschließlich nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten unter Beachtung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Paragraph 21, BAO) beantwortet werden; die Prüfung und Entscheidung der Frage, ob ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden darf, fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Abgabenbehörden. Das Gericht hat abgabenrechtliche Fragen grundsätzlich nicht zu behandeln.

Entscheidungstexte

TE OGH 1979-06-26 4 Ob 510/79

Veröff: SZ 52/101 = EvBl 1980/12 S 44 = AnwBl 1980,79

TE OGH 1982-06-15 5 Ob 28/82

nur: Die sich aus dem Paragraph 11, Absatz eins, UStG für den liefernden Unternehmer ergebende Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung hat zivilrechtlichen Charakter. Die Frage aber, ob eine "steuerpflichtige Lieferung" ausgeführt wird und wer "Lieferant" und wer "Empfänger" der Lieferung ist, muss ausschließlich nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten unter Beachtung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Paragraph 21, BAO) beantwortet werden; die Prüfung und Entscheidung der Frage, ob ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden darf, fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Abgabenbehörden. (T1)

Veröff: SZ 55/87 = MietSlg 34729 = MietSlg 34954(21)

GlRS VwGH vom 10.03.1983, 82/15/006; Veröff: AnwBl 1983,345 = NZ 1983,165

TE OGH 1986-09-03 1 Ob 22/86

Veröff: SZ 59/140

TE OGH 1990-03-28 2 Ob 524/90

TE OGH 1997-04-10 6 Ob 4/97z

nur: Die sich aus dem Paragraph 11, Absatz eins, UStG für den liefernden Unternehmer ergebende Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung hat zivilrechtlichen Charakter. (T2)

Beisatz: Die Pflicht zur Rechnungsausstellung besteht nur "auf Verlangen des anderen", setzt also eine Willenserklärung voraus. (T3)

TE OGH 2001-07-11 3 Ob 22/01h

nur T2

TE OGH 2003-09-02 1 Ob 153/03m

Vgl; Beisatz: Die Frage, ob eine Rechnung die Angaben enthält, die Paragraph 11, UStG vorsieht, ob also aufgrund der ausgestellten Rechnungen ein Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängig und nur revisibel, wenn dem Gericht zweiter Instanz ein gravierender Rechtsirrtum unterlaufen wäre. (T4)

TE OGH 2007-09-13 6 Ob 159/07m

Auch; nur T2; Beisatz: Vereinnahmt ein Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts vor Ausführung einer steuerpflichtigen Lieferung oder sonstigen Leistung, ist er ebenso verpflichtet, eine Rechnung im Sinne des Paragraph 11, UStG auszustellen, und zwar unabhängig davon, ob der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer nach vereinbarten oder nach vereinnahmten Entgelten berechnet. (T5)

Beisatz: Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Vorauszahlungs- bzw Anzahlungsrechnung besteht nur, wenn eine Vorauszahlung bzw Anzahlung für eine bestimmte, unbedingte, steuerpflichtige und in der Zukunft auszuführende Leistung erfolgt. (T6)

TE OGH 2008-04-28 2 Ob 115/07m

Beisatz: Auf Grund des zweiten Abgabenänderungsgesetzes2002, BGBl römisch eins 2002/132, erstreckt sich die Verpflichtung zur Rechnungsausstellung seither auch auf steuerfreie Umsätze. (T7)

Beisatz: Auf Grund des Abgabenänderungsgesetzes 2003, BGBl römisch eins 2003/134, ist überdies ein auf die Ausstellung einer Rechnung gerichtetes Verlangen des Leistungsempfängers nicht mehr erforderlich. Der Unternehmer hat nunmehr selbst zu beurteilen, ob eine solche Verpflichtung besteht. (T8)

Beisatz: Das Gericht hat in einem Rechtsstreit über die Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung die dort auftretenden strittigen steuerrechtlichen Vorfragen zu lösen. (T9)

TE OGH 2012-12-19 6 Ob 211/12s

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T9; Beisatz: Nach herrschender Auffassung setzt Paragraph 11, Absatz eins, UStG ein Rechtsschutzinteresse des Klägers voraus. (T10)

Beisatz: Der Oberste Gerichtshof ist mangels einer Leitfunktion in Steuersachen nur dann zur Lösung auftretender strittiger steuerrechtlicher Vorfragen berufen, wenn den Vorinstanzen eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist. (T11)

TE OGH 2013-10-23 2 Ob 87/13b

Vgl; nur T2; Beis wie T9; Beis wie T11

TE OGH 2013-12-11 7 Ob 210/13b

Vgl auch; nur T2

TE OGH 2015-01-29 6 Ob 218/14y

Ähnlich; Beis wie T10;Beisatz: Nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, UStG entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der Abnehmer wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht. Für die Beurteilung der Gutgläubigkeit des Abnehmers kommt es auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs und nicht auf denjenigen der Rechnungsausstellung an. (siehe bereits 6 Ob 211/12s) (T12)

Beisatz: Ein Vorsteuerabzug kann auch bei verbotenen Handlungen oder Leistungen zulässig sein und ein Rechtsschutzinteresse schon darin bestehen, dass der Leistungsempfänger einen Rechtsstreit über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug führen will. (wie bereits 6 Ob 211/12s) (T13)

TE OGH 2023-06-27 4 Ob 57/23w

vgl

TE OGH 2026-04-14 5 Ob 7/26d

Beisatz wie T11

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0045702