OGH
26.06.1979
4Ob362/79; 4Ob349/82; 4Ob402/81; 4Ob2/88; 4Ob323/97x
UWG §1 D4a;
UWG §1 D4c;
Dringt ein Vertragshändler unter Mißachtung der mit der Herstellerin vereinbarten Gebietsaufteilung in das Monopolgebiet eines anderen Vertragshändlers ein, um hier einen Lieferauftrag, von welchem er auf Grund der Vereinbarungen ausgeschlossen bleiben mußte, dennoch für sich zu gewinnen, so verstößt dieses Verhalten zum Nachteil des anderen Mitgliedes derselben Vertriebsorganisation gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG.
TE OGH 1979/06/26 4 Ob 362/79
Veröff: ÖBl 1980,6
TE OGH 1982/06/29 4 Ob 349/82
Vgl aber; Beisatz: Ist das Vertragsverhältnis jedoch beendet, ist der Vertragshändler nicht als "Nachwirkung" dieses Vertrages beim Abverkauf der noch vorhandenen Restbestände an die seinerzeit mit dem Hersteller vereinbarten Gebietsbeschränkung gebunden, falls der Vertrag eine solche Nachwirkung nicht vorsieht - Ochsner Wärmepumpen. (T1) Veröff: SZ 55/94 = ÖBl 1982,122
TE OGH 1982/10/12 4 Ob 402/81
Beisatz: Bergem-Kaffeemaschinen. (T2)
TE OGH 1988/02/09 4 Ob 2/88
Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: ÖBl 1989,99
TE OGH 1997/11/12 4 Ob 323/97x
Auch; Beisatz: Objektiv unlauter handelt, wer sich über Vertragspflichten hinwegsetzt, um die Vertragstreue anderer Teilnehmer eines Vertragssystems als Mitbewerber zum eigenen Vorteil auszunützen und sich dadurch einen Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen. Dies ist zB dann der Fall, wenn jemand trotz Gebietsbeschränkung durch einen wirksamen Vertriebsvertrag außerhalb des zugewiesenen Gebietes Geschäfte macht. (T3)
RS0079297