OGH
RS0019733
30.05.1979
1Ob617/79; 4Ob319/85 (4Ob320/85); 3Ob565/87 (3Ob566/87); 7Ob2350/96f; 9Ob71/14b
ABGB §1017; HGB §49; HGB §50; UGB §49
Der Dritte kann grundsätzlich davon ausgehen, daß der Prokurist Vertretungsmacht in dem sich aus Paragraph 49, HGB ergebenden Umfang hat. Ob ein Geschäft gewöhnlicher oder ungewöhnlicher Art ist, ob solche Geschäfte regelmäßig oder nur ausnahmsweise getätigt werden, spielt vielmehr für den Dritten keine Rolle. Grundsätzlich wird dem Dritten die Schutzwürdigkeit nur aberkannt, wenn er mit dem seine Vertretungsmacht vertragswidrig oder weisungswidrig auszuübenden Prokuristen arglistig zum Nachteil des Inhabers des Handelsgewerbes zusammenwirkte, als ein sogenannter Kollusionsfall vorliegt.
TE OGH 1979-05-30 1 Ob 617/79
Veröff: JBl 1980,33 = GesRZ 1979,175 = SZ 52/90
TE OGH 1985-04-23 4 Ob 319/85
nur: Ob ein Geschäft gewöhnlicher oder ungewöhnlicher Art ist, ob solche Geschäfte regelmäßig oder nur ausnahmsweise getätigt werden, spielt vielmehr für den Dritten keine Rolle. (T1) Veröff: ÖBl 1986,119
TE OGH 1988-01-13 3 Ob 565/87
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Gleiches gilt, wenn der Mißbrauch der Vertretungsmacht zum Nachteil eines anderen erfolgt, auf dessen Interessen der Vertretene durch die Bindung seines Vertreters offenkundig Bedacht nehmen wollte. (hier: Mißbrauch der Vertretungsmacht eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Nachteil eines anderen Gesellschafters durch alleinige Verfügungen über das Gesellschaftskonto trotz Mitzeichnungsbefugnis des anderen Gesellschafters.) (T2) Veröff: RdW 1988,194 = WBl 1988,309 = GesRZ 1988,104 = ÖBA 1988,931
TE OGH 1997-05-21 7 Ob 2350/96f
Auch; Beis wie T2 nur: Gleiches gilt, wenn der Mißbrauch der Vertretungsmacht zum Nachteil eines anderen erfolgt, auf dessen Interessen der Vertretene durch die Bindung seines Vertreters offenkundig Bedacht nehmen wollte. (T3) Veröff: SZ 70/98
TE OGH 2014-10-29 9 Ob 71/14b
Auch; nur: Der Dritte kann grundsätzlich davon ausgehen, dass der Prokurist Vertretungsmacht in dem sich aus Paragraph 49, UGB ergebenden Umfang hat. (T4)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019733