Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0061731

Entscheidungsdatum

25.11.2020

Geschäftszahl

1Ob596/79; 6Ob219/20d

Norm

HGB §112

HGB §113

Rechtssatz

Die Regelung des Wettbewerbsverbotes ist in jeder Richtung der freien Gestaltung unter den Gesellschaftern überlassen. Es steht ihnen frei, Vertragsstrafen zu vereinbaren, aber auch, daß solche nicht von der Gesellschaft, sondern von einem Gesellschafter im eigenen Namen verlangt werden können.

Entscheidungstexte

TE OGH 1979-05-15 1 Ob 596/79

Veröff: GesRZ 1980,37

TE OGH 2020-11-25 6 Ob 219/20d

nur: Die Regelung des Wettbewerbsverbotes ist in jeder Richtung der freien Gestaltung unter den Gesellschaftern überlassen. Es steht ihnen frei, Vertragsstrafen zu vereinbaren. (T1)

Anmerkung, Veröff: SZ 2020/104

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0061731