OGH
RS0061731
25.11.2020
1Ob596/79; 6Ob219/20d
HGB §112
HGB §113
Die Regelung des Wettbewerbsverbotes ist in jeder Richtung der freien Gestaltung unter den Gesellschaftern überlassen. Es steht ihnen frei, Vertragsstrafen zu vereinbaren, aber auch, daß solche nicht von der Gesellschaft, sondern von einem Gesellschafter im eigenen Namen verlangt werden können.
TE OGH 1979-05-15 1 Ob 596/79
Veröff: GesRZ 1980,37
TE OGH 2020-11-25 6 Ob 219/20d
nur: Die Regelung des Wettbewerbsverbotes ist in jeder Richtung der freien Gestaltung unter den Gesellschaftern überlassen. Es steht ihnen frei, Vertragsstrafen zu vereinbaren. (T1)
Anmerkung, Veröff: SZ 2020/104
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0061731